Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Konsumentenschutzgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 140/1979 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 50/2017Bundesgesetzblatt Nr. 140 aus 1979, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2017,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 31bParagraph 31 b
Index
20/06 Konsumentenschutz
Text
Reiseveranstaltungsvertrag
§ 31b.Paragraph 31 b,
(1)Absatz eins,Die folgenden Bestimmungen gelten für Reiseveranstaltungen.
(2)Absatz 2,In diesen Bestimmungen bedeutet:
Reiseveranstaltung: eine im voraus festgelegte Verbindung von mindestens zwei der folgenden Dienstleistungen, die zu einem Gesamtentgelt angeboten oder vereinbart wird:
andere touristische Dienstleistungen, die nicht bloß Nebenleistungen der Beförderung sind und die einen beträchtlichen Teil der Gesamtleistung ausmachen;
diese Voraussetzung ist auch erfüllt, wenn einzelne Leistungen, die im Rahmen derselben Reiseveranstaltung erbracht werden, getrennt berechnet werden;
Veranstalter: eine Person, die nicht nur gelegentlich im eigenen Namen vereinbart oder anbietet, von ihr organisierte Reiseleistungen zu erbringen;
Reisender: eine Person, die den Vertrag oder einen Vorvertrag über Reiseleistungen schließt, jede weitere Person, in deren Namen jene Person den Vertrag eingeht, und jede Person, der eine dieser Personen ihre Ansprüche abtritt („der Erwerber“).
Anmerkung
1. Der § 31b setzt die Pauschalreise-Richtlinie (390 L 0314) um, der in Abs. 2 Z 1 umschriebene Begriff der Reiseveranstaltung ist aber weiter als der der Pauschalreise nach der Richtlinie, er erfaßt auch die Unterbringung in Verbindung mit (beträchtlichen) Nebenleistungen, etwa Verpflegung oder umfassendes Service.
2. Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 247/1993
Zuletzt aktualisiert am
24.04.2017
Dokumentnummer
NOR12036654
alte Dokumentnummer
N2199327275J