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§ 31b KSchG

Fassungen
01.05.1994 bis 30.06.2018 — BGBl. Nr. 247/1993
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 31b01.05.199430.06.2018 BGBl. Nr. 247/1993 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 50/2017

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Konsumentenschutzgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 140 aus 1979, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2017,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 31 b

Inkrafttretensdatum

01.05.1994BGBl. Nr. 247/1993

Außerkrafttretensdatum

30.06.2018aufgehoben durch BGBl. I Nr. 50/2017

Abkürzung

KSchG

Index

20/06 Konsumentenschutz

Text

Reiseveranstaltungsvertrag

Paragraph 31 b,

  1. Absatz eins,Die folgenden Bestimmungen gelten für Reiseveranstaltungen.
  2. Absatz 2,In diesen Bestimmungen bedeutet:
    1. Ziffer eins
      Reiseveranstaltung: eine im voraus festgelegte Verbindung von mindestens zwei der folgenden Dienstleistungen, die zu einem Gesamtentgelt angeboten oder vereinbart wird:
      1. Litera a
        Beförderung,
      2. Litera b
        Unterbringung,
      3. Litera c
        andere touristische Dienstleistungen, die nicht bloß Nebenleistungen der Beförderung sind und die einen beträchtlichen Teil der Gesamtleistung ausmachen;
      diese Voraussetzung ist auch erfüllt, wenn einzelne Leistungen, die im Rahmen derselben Reiseveranstaltung erbracht werden, getrennt berechnet werden;
    2. Ziffer 2
      Veranstalter: eine Person, die nicht nur gelegentlich im eigenen Namen vereinbart oder anbietet, von ihr organisierte Reiseleistungen zu erbringen;
    3. Ziffer 3
      Reisender: eine Person, die den Vertrag oder einen Vorvertrag über Reiseleistungen schließt, jede weitere Person, in deren Namen jene Person den Vertrag eingeht, und jede Person, der eine dieser Personen ihre Ansprüche abtritt („der Erwerber“).

Anmerkung

1. Der § 31b setzt die Pauschalreise-Richtlinie (390 L 0314) um, der in Abs. 2 Z 1 umschriebene Begriff der Reiseveranstaltung ist aber weiter als der der Pauschalreise nach der Richtlinie, er erfaßt auch die Unterbringung in Verbindung mit (beträchtlichen) Nebenleistungen, etwa Verpflegung oder umfassendes Service.
2. Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 247/1993

Zuletzt aktualisiert am

24.04.2017

Gesetzesnummer

10002462

Dokumentnummer

NOR12036654

alte Dokumentnummer

N2199327275J