Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Konsumentenschutzgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 140/1979 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/1997Bundesgesetzblatt Nr. 140 aus 1979, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 6 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
20/06 Konsumentenschutz
Text
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz eins,Tritt der Verbraucher nach § 3 oder § 3a vom Vertrag zurück, so hat Zug um ZugTritt der Verbraucher nach Paragraph 3, oder Paragraph 3 a, vom Vertrag zurück, so hat Zug um Zug
der Unternehmer alle empfangenen Leistungen samt gesetzlichen Zinsen vom Empfangstag an zurückzuerstatten und den vom Verbraucher auf die Sache gemachten notwendigen und nützlichen Aufwand zu ersetzen,
der Verbraucher die empfangenen Leistungen zurückzustellen und dem Unternehmer ein angemessenes Entgelt für die Benützung, einschließlich einer Entschädigung für eine damit verbundene Minderung des gemeinen Wertes der Leistung, zu zahlen; die Übernahme der Leistungen in die Gewahrsame des Verbrauchers ist für sich allein nicht als Wertminderung anzusehen.
(2)Absatz 2,Ist die Rückstellung der vom Unternehmer bereits erbrachten Leistungen unmöglich oder untunlich, so hat der Verbraucher dem Unternehmer deren Wert zu vergüten, soweit sie ihm zum klaren und überwiegenden Vorteil gereichen.
(3)Absatz 3,Die Abs. 1 und 2 lassen Schadenersatzansprüche unberührt.Die Absatz eins und 2 lassen Schadenersatzansprüche unberührt.
Zuletzt aktualisiert am
12.01.2016
Dokumentnummer
NOR12039268
alte Dokumentnummer
N2199715164A