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§ 5f KSchG

Fassungen
01.05.2011 bis 12.06.2014
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 5f01.05.201112.06.2014 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 33/2014
§ 5f01.06.200030.04.2011 BGBl. I Nr. 185/1999

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Konsumentenschutzgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 140 aus 1979, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2014,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5 f

Inkrafttretensdatum

01.05.2011

Außerkrafttretensdatum

12.06.2014aufgehoben durch BGBl. I Nr. 33/2014

Abkürzung

KSchG

Index

20/06 Konsumentenschutz

Text

Paragraph 5 f,

  1. Absatz eins,Der Verbraucher hat kein Rücktrittsrecht bei Verträgen über
    1. Ziffer eins
      Dienstleistungen, mit deren Ausführung dem Verbraucher gegenüber vereinbarungsgemäß innerhalb von sieben Werktagen (Paragraph 5 e, Absatz 2, erster Satz) ab Vertragsabschluß begonnen wird,
    2. Ziffer 2
      Waren oder Dienstleistungen, deren Preis von der Entwicklung der Sätze auf den Finanzmärkten, auf die der Unternehmer keinen Einfluß hat, abhängt,
    3. Ziffer 3
      Waren, die nach Kundenspezifikationen angefertigt werden, die eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse zugeschnitten sind, die auf Grund ihrer Beschaffenheit nicht für eine Rücksendung geeignet sind, die schnell verderben können oder deren Verfallsdatum überschritten würde,
    4. Ziffer 4
      Audio- oder Videoaufzeichnungen oder Software, sofern die gelieferten Sachen vom Verbraucher entsiegelt worden sind,
    5. Ziffer 5
      Zeitungen, Zeitschriften und Illustrierte mit Ausnahme von Verträgen über periodische Druckschriften (Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer eins,),
    6. Ziffer 6
      Wett- und Lotterie-Dienstleistungen sowie
    7. Ziffer 7
      Hauslieferungen oder Freizeit-Dienstleistungen (Paragraph 5 c, Absatz 4, Ziffer eins und 2).
  2. Absatz 2,In den Fällen des Absatz eins, Ziffer eins, 5 und 7 hat der Verbraucher ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag, wenn dieser während eines gemäß Paragraph 107, Absatz eins, TKG 2003 unzulässigen Anrufs zustande kommt.

Schlagworte

Audioaufzeichnung, Wettleistung

Im RIS seit

29.04.2011

Zuletzt aktualisiert am

27.05.2014

Gesetzesnummer

10002462

Dokumentnummer

NOR40127792