Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Konsumentenschutzgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 140/1979 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 33/2014Bundesgesetzblatt Nr. 140 aus 1979, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2014,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5gParagraph 5 g
Inkrafttretensdatum
01.06.2000
Außerkrafttretensdatum
12.06.2014aufgehoben durch BGBl. I Nr. 33/2014
Index
20/06 Konsumentenschutz
Text
§ 5g.Paragraph 5 g,
(1)Absatz eins,Tritt der Verbraucher nach § 5e vom Vertrag zurück, so hat Zug um ZugTritt der Verbraucher nach Paragraph 5 e, vom Vertrag zurück, so hat Zug um Zug
der Unternehmer die vom Verbraucher geleisteten Zahlungen zu erstatten und den vom Verbraucher auf die Sache gemachten notwendigen und nützlichen Aufwand zu ersetzen sowie
der Verbraucher die empfangenen Leistungen zurückzustellen und dem Unternehmer ein angemessenes Entgelt für die Benützung, einschließlich einer Entschädigung für eine damit verbundene Minderung des gemeinen Wertes der Leistung, zu zahlen; die Übernahme der Leistungen in die Gewahrsame des Verbrauchers ist für sich allein nicht als Wertminderung anzusehen.
(2)Absatz 2,An Kosten dürfen dem Verbraucher nur die unmittelbaren Kosten der Rücksendung auferlegt werden, sofern die Parteien dies vereinbart haben.
(3)Absatz 3,§ 4 Abs. 2 und 3 ist anzuwenden.Paragraph 4, Absatz 2 und 3 ist anzuwenden.
Zuletzt aktualisiert am
27.05.2014
Dokumentnummer
NOR12041207
Alte Dokumentnummer
N2199962005L