Rechtstracker.at

§ 5i KSchG

Fassungen
01.06.2000 bis 12.06.2014
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 5i01.06.200012.06.2014 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 33/2014

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Konsumentenschutzgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 140 aus 1979, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2014,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5 i

Inkrafttretensdatum

01.06.2000

Außerkrafttretensdatum

12.06.2014aufgehoben durch BGBl. I Nr. 33/2014

Abkürzung

KSchG

Index

20/06 Konsumentenschutz

Text

Paragraph 5 i,

  1. Absatz eins,Sofern die Parteien nicht etwas anderes vereinbart haben, hat der Unternehmer eine Bestellung des Verbrauchers spätestens 30 Tage nach dem auf die Übermittlung der Bestellung durch den Verbraucher folgenden Tag auszuführen, es sei denn, daß er das Anbot des Verbrauchers nicht annimmt.
  2. Absatz 2,Kann der Unternehmer eine Bestellung des Verbrauchers nicht ausführen, weil die bestellte Ware oder Dienstleistung nicht verfügbar ist, so hat er dies dem Verbraucher unverzüglich mitzuteilen und ihm bereits geleistete Zahlungen zu erstatten. Gleiches gilt, wenn der Unternehmer das Anbot des Verbrauchers nicht annimmt.
  3. Absatz 3,Absatz eins, ist auf Verträge über Hauslieferungen (Paragraph 5 c, Absatz 4, Ziffer eins,) und Freizeit-Dienstleistungen (Paragraph 5 c, Absatz 4, Ziffer 2,) nicht anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

27.05.2014

Gesetzesnummer

10002462

Dokumentnummer

NOR12041209

Alte Dokumentnummer

N2199962007L