Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Konsumentenschutzgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 140/1979 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 175/2021Bundesgesetzblatt Nr. 140 aus 1979, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 175 aus 2021,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7dParagraph 7 d
Index
20/06 Konsumentenschutz
Text
Verzug bei der Bereitstellung digitaler Leistungen
§ 7d.Paragraph 7 d,
(1)Absatz eins,Hat der Unternehmer eine digitale Leistung (§ 2 Z 1 bis 3, § 16 VGG) trotz Fälligkeit nicht bereitgestellt, so kann ihn der Verbraucher ohne Fristsetzung zur Bereitstellung auffordern. Stellt der Unternehmer die digitale Leistung nicht unverzüglich nach Aufforderung oder innerhalb einer allenfalls ausdrücklich vereinbarten Nachfrist bereit, so kann der Verbraucher vom Vertrag zurückzutreten. Ein sofortiger Rücktritt ist nach § 7c Abs. 2 möglich.Hat der Unternehmer eine digitale Leistung (Paragraph 2, Ziffer eins bis 3, Paragraph 16, VGG) trotz Fälligkeit nicht bereitgestellt, so kann ihn der Verbraucher ohne Fristsetzung zur Bereitstellung auffordern. Stellt der Unternehmer die digitale Leistung nicht unverzüglich nach Aufforderung oder innerhalb einer allenfalls ausdrücklich vereinbarten Nachfrist bereit, so kann der Verbraucher vom Vertrag zurückzutreten. Ein sofortiger Rücktritt ist nach Paragraph 7 c, Absatz 2, möglich.
(2)Absatz 2,Tritt der Verbraucher nach Abs. 1 vom Vertrag zurück, so gelten für die Rückerstattung der vom Verbraucher aufgrund des Vertrags geleisteten Zahlungen sowie für die sonstigen Pflichten der Vertragsparteien die §§ 24 bis 26 des Verbrauchergewährleistungsgesetzes entsprechend.Tritt der Verbraucher nach Absatz eins, vom Vertrag zurück, so gelten für die Rückerstattung der vom Verbraucher aufgrund des Vertrags geleisteten Zahlungen sowie für die sonstigen Pflichten der Vertragsparteien die Paragraphen 24 bis 26 des Verbrauchergewährleistungsgesetzes entsprechend.
(3)Absatz 3,Sobald der Verbraucher den Unternehmer vom Unterbleiben der Bereitstellung verständigt hat, können wirksam auch Vereinbarungen getroffen werden, die zum Nachteil des Verbrauchers von den Regelungen der vorstehenden Absätze abweichen.
Anmerkung
EG/EU: Art. 9, BGBl. I Nr. 175/2021
Zuletzt aktualisiert am
10.09.2021
Dokumentnummer
NOR40237232