Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Kooperation und Solidarität bei der Entsendung von Einheiten und Einzelpersonen in das Ausland
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 38/1997Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
12/03 Entsendung ins Ausland
Text
§ 3.Paragraph 3,
Die Bundesregierung kann in den Fällen ihrer Zuständigkeit zur Entsendung unter Bedachtnahme auf den gesetzmäßigen Wirkungsbereich der Bundesministerien und auf den Zweck der Entsendung bestimmen, welchem Bundesminister oder welchen Bundesministern die Durchführung der Entsendung obliegt; sie kann auch bestimmen, inwiefern ein Bundesminister dabei im Einvernehmen mit einem anderen Bundesminister oder mit anderen Bundesministern vorzugehen hat. Im übrigen bleibt der gesetzmäßige Wirkungsbereich der Bundesministerien unberührt.
Zuletzt aktualisiert am
13.11.2019
Dokumentnummer
NOR12016465
Alte Dokumentnummer
N1199761439J