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§ 5 KSG

Fassungen
22.11.2011 bis 25.04.2017 — BGBl. I Nr. 106/2011 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 522.11.201125.04.2017 BGBl. I Nr. 106/2011 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 58/2017

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Klimaschutzgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 106 aus 2011, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2017,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

22.11.2011BGBl. I Nr. 106/2011

Außerkrafttretensdatum

25.04.2017aufgehoben durch BGBl. I Nr. 58/2017

Abkürzung

KSG

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Text

Nationaler Klimaschutzbeirat

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat einen Nationalen Klimaschutzbeirat einzurichten.
  2. Absatz 2,Der Nationale Klimaschutzbeirat hat das Nationale Klimaschutzkomitee in seinen Aufgaben gemäß Paragraph 4, Absatz 2, zu beraten.
  3. Absatz 3,Der Nationale Klimaschutzbeirat setzt sich aus je einem Vertreter der im Nationalrat vertretenen Parteien, des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, der Wirtschaftskammer Österreich, der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte, der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern, der Vereinigung der Österreichischen Industrie, des Österreichischen Gewerkschaftsbundes, des Österreichischen Städtebundes und des Österreichischen Gemeindebundes, des Umweltbundesamtes, von Österreichs Energie, des Verbandes Erneuerbare Energie Österreich, der Wissenschaft, drei Vertretern der Bundesländer sowie drei Vertretern österreichischer Umweltschutzorganisationen zusammen. Er fasst seine Empfehlungen mit einfacher Stimmenmehrheit bei Anwesenheit von mindestens sechs Vertretern. Für die Tätigkeit der Vertreter wird keine Entschädigung geleistet. Die näheren Modalitäten regelt eine Geschäftsordnung, welche vom Nationalen Klimaschutzbeirat bei seiner ersten Sitzung beschlossen wird.
  4. Absatz 4,Paragraph 4, Absatz 5 und 6 sind sinngemäß anzuwenden.

Im RIS seit

23.11.2011

Zuletzt aktualisiert am

15.04.2021

Gesetzesnummer

20007500

Dokumentnummer

NOR40132325