Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Klimaschutzgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 106/2011Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 106 aus 2011,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz
Text
Fortschrittsbericht
§ 6.Paragraph 6,
Über den Fortschritt bei der Einhaltung der gemäß § 3 Abs. 1 festgelegten Höchstmengen von Treibhausgasemissionen hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft dem Nationalrat sowie dem Nationalen Klimaschutzkomitee jährlich einen schriftlichen Bericht vorzulegen. Der Bericht ist nach Sektoren gemäß den Anlagen zu untergliedern. Über den Fortschritt bei der Einhaltung der gemäß Paragraph 3, Absatz eins, festgelegten Höchstmengen von Treibhausgasemissionen hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft dem Nationalrat sowie dem Nationalen Klimaschutzkomitee jährlich einen schriftlichen Bericht vorzulegen. Der Bericht ist nach Sektoren gemäß den Anlagen zu untergliedern.
Zuletzt aktualisiert am
15.04.2021
Dokumentnummer
NOR40132326