Rechtstracker.at

§ 21 KTG

Fassungen
ab 01.01.1999 — BGBl. I Nr. 96/1998 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 21 heute01.01.1999 BGBl. I Nr. 96/1998 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Kardiotechnikergesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 96 aus 1998,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 21

Inkrafttretensdatum

01.01.1999BGBl. I Nr. 96/1998

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

KTG

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

Ausbildungsstätten für die Ausbildung zum diplomierten Kardiotechniker

Paragraph 21,

  1. Absatz eins,Ausbildungsstätten sind Krankenanstalten einschließlich der Universitätskliniken und Universitätsinstitute, die vom Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales nach Anhörung des Kardiotechnikerbeirates als Ausbildungsstätten für die Ausbildung zum diplomierten Kardiotechniker anerkannt worden sind. Hinsichtlich der Anerkennung von Universitätskliniken und Universitätsinstituten hat der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr herzustellen. Die anerkannten Ausbildungsstätten sind in das beim Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales geführte Verzeichnis der anerkannten Ausbildungsstätten für die Ausbildung zum diplomierten Kardiotechniker aufzunehmen.
  2. Absatz 2,Die Anerkennung als Ausbildungsstätte für die Ausbildung zum diplomierten Kardiotechniker ist zu erteilen, wenn die für die Ausbildung in Aussicht genommenen Abteilungen oder Organisationseinheiten über die erforderlichen krankenanstaltenrechtlichen Genehmigungen verfügen und gewährleistet ist, daß die Einrichtung über
    1. Ziffer eins
      alle Techniken, die im Rahmen der Ausbildung zum diplomierten Kardiotechniker zu erlernen sind und
    2. Ziffer 2
      alle zur Erreichung des Ausbildungszieles erforderlichen fachlichen Einrichtungen und Geräte einschließlich des erforderlichen Lehr- und Untersuchungsmaterials
    verfügt.
  3. Absatz 3,Die Anerkennung einer Krankenanstalt als Ausbildungsstätte für die Ausbildung zum diplomierten Kardiotechniker kann auch bei teilweiser Nichterfüllung der Voraussetzung gemäß Absatz 2, Ziffer eins, erteilt werden. Die Anerkennung ist entsprechend eingeschränkt zu erteilen.
  4. Absatz 4,Der ärztliche Leiter der jeweiligen Krankenanstalt hat einen diplomierten Kardiotechniker, der fachlich und pädagogisch geeignet ist, mit der Ausbildungsverantwortung zu betrauen (Ausbildungsverantwortlicher). Aufgabe des Ausbildungsverantwortlichen ist die Durchführung und Organisation der Ausbildung. Bei Verhinderung kann er hierbei von einem Angehörigen des kardiotechnischen Dienstes vertreten werden.
  5. Absatz 5,Die Anerkennung als Ausbildungsstätte für die Ausbildung zum diplomierten Kardiotechniker ist vom Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales nach Anhörung des Kardiotechnikerbeirates zurückzunehmen oder einzuschränken, wenn sich die für die Anerkennung als Ausbildungsstätte maßgeblichen Umstände geändert haben oder nachträglich hervorkommt, daß eine für die Anerkennung erforderliche Voraussetzung schon ursprünglich nicht bestanden hat. Betrifft die Entscheidung Universitätskliniken oder Universitätsinstitute, so hat der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr herzustellen.

Schlagworte





Lehrmaterial

Zuletzt aktualisiert am

05.04.2016

Gesetzesnummer

10011129

Dokumentnummer

NOR12142429

alte Dokumentnummer

N8199852689L