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§ 24 KTG

Fassungen
ab 01.01.1999 — BGBl. I Nr. 96/1998 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 24 heute01.01.1999 BGBl. I Nr. 96/1998 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Kardiotechnikergesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 96 aus 1998,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 24

Inkrafttretensdatum

01.01.1999BGBl. I Nr. 96/1998

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

KTG

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

Praktische Ausbildung

Paragraph 24,

  1. Absatz eins,Die praktische Ausbildung ist an anerkannten Ausbildungsstätten unter Anleitung eines Ausbildungsverantwortlichen durchzuführen.
  2. Absatz 2,Während der praktischen Ausbildung hat sich der Kardiotechniker in Ausbildung sämtliche Tätigkeiten, die zum Tätigkeitsspektrum des diplomierten Kardiotechnikers gehören, anzueignen.
  3. Absatz 3,Kardiotechniker in Ausbildung können zur unselbständigen Ausübung der in Paragraph 3, umschriebenen Tätigkeiten in gemäß Paragraph 21, anerkannten Ausbildungsstätten unter Anleitung und Aufsicht eines diplomierten Kardiotechnikers herangezogen werden, sofern sie bereits über die entsprechenden Kenntnisse und Fertigkeiten verfügen.

Zuletzt aktualisiert am

05.04.2016

Gesetzesnummer

10011129

Dokumentnummer

NOR12142432

alte Dokumentnummer

N8199852692L