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§ 3 KTG

Fassungen
ab 01.01.1999 — BGBl. I Nr. 96/1998 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 3 heute01.01.1999 BGBl. I Nr. 96/1998 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Kardiotechnikergesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 96 aus 1998,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

01.01.1999BGBl. I Nr. 96/1998

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

KTG

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

Berufsbild und Tätigkeitsbereiche

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Der Beruf des diplomierten Kardiotechnikers umfaßt die eigenverantwortliche Durchführung der extrakorporalen Zirkulation zur Herz-Kreislaufunterstützung sowie der Perfusion und damit zusammenhängende Tätigkeiten.
  2. Absatz 2,Die Tätigkeitsbereiche des diplomierten Kardiotechnikers umfassen insbesondere
    1. Ziffer eins
      die Organisation, Vorbereitung und Durchführung der extrakorporalen Zirkulation,
    2. Ziffer 2
      die Organisation, Vorbereitung und Durchführung von Perfusionen,
    3. Ziffer 3
      die eigenverantwortliche Betreuung der berufsspezifischen Geräte,
    4. Ziffer 4
      die Dokumentation,
    5. Ziffer 5
      die Mitarbeit in der Forschung und
    6. Ziffer 6
      die Unterweisung von Auszubildenden.
  3. Absatz 3,Teilbereiche der in Absatz eins und 2 genannten Tätigkeiten, nämlich die mechanische Kreislaufunterstützung und die extrakorporale Oxygenierung, können insbesondere bei
    1. Ziffer eins
      Anwendung außerhalb des Bereiches von Operationssälen,
    2. Ziffer 2
      Erstversorgungsmaßnahmen und
    3. Ziffer 3
      Langzeitanwendungen
    auch von anderen fachkundigen Personen durchgeführt werden.

Zuletzt aktualisiert am

05.04.2016

Gesetzesnummer

10011129

Dokumentnummer

NOR12142411

alte Dokumentnummer

N8199852671L