Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Kardiotechnikergesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 96/1998Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 96 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Text
Berufsbild und Tätigkeitsbereiche
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Der Beruf des diplomierten Kardiotechnikers umfaßt die eigenverantwortliche Durchführung der extrakorporalen Zirkulation zur Herz-Kreislaufunterstützung sowie der Perfusion und damit zusammenhängende Tätigkeiten.
(2)Absatz 2,Die Tätigkeitsbereiche des diplomierten Kardiotechnikers umfassen insbesondere
die Organisation, Vorbereitung und Durchführung der extrakorporalen Zirkulation,
die Organisation, Vorbereitung und Durchführung von Perfusionen,
die eigenverantwortliche Betreuung der berufsspezifischen Geräte,
die Mitarbeit in der Forschung und
die Unterweisung von Auszubildenden.
(3)Absatz 3,Teilbereiche der in Abs. 1 und 2 genannten Tätigkeiten, nämlich die mechanische Kreislaufunterstützung und die extrakorporale Oxygenierung, können insbesondere beiTeilbereiche der in Absatz eins und 2 genannten Tätigkeiten, nämlich die mechanische Kreislaufunterstützung und die extrakorporale Oxygenierung, können insbesondere bei
Anwendung außerhalb des Bereiches von Operationssälen,
Erstversorgungsmaßnahmen und
auch von anderen fachkundigen Personen durchgeführt werden.
Zuletzt aktualisiert am
05.04.2016
Dokumentnummer
NOR12142411
alte Dokumentnummer
N8199852671L