Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Kardiotechnikergesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 96/1998Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 96 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 30Paragraph 30
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Text
Anrechnung
§ 30.Paragraph 30,
(1)Absatz eins,Prüfungen und Praktika, die in Österreich im Rahmen
einer Ausbildung im kardiotechnischen Dienst oder
einer Sonderausbildung im gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege gemäß dem Gesundheits- und Krankenpflegegesetz
abgelegt wurden, sind auf die entsprechenden Prüfungen und Praktika einer Ausbildung zum diplomierten Kardiotechniker durch den Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales nach Anhörung des Kardiotechnikerbeirates insoweit anzurechnen, als sie nach Inhalt und Umfang gleichwertig sind.
(2)Absatz 2,Prüfungen und Praktika, die im Ausland im Rahmen einer staatlich anerkannten Kardiotechnikerausbildung erfolgreich absolviert wurden, sind auf die entsprechenden Prüfungen und Praktika einer Ausbildung zum diplomierten Kardiotechniker durch den Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales nach Anhörung des Kardiotechnikerbeirates insoweit anzurechnen, als sie nach Inhalt und Umfang gleichwertig sind.
(3)Absatz 3,Eine Anrechnung von Prüfungen auf die Diplomprüfung ist nicht zulässig.
Schlagworte
Gesundheitspflege
Zuletzt aktualisiert am
05.04.2016
Dokumentnummer
NOR12142438
alte Dokumentnummer
N8199852698L