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§ 5 KTG

Fassungen
ab 01.01.1999 — BGBl. I Nr. 96/1998 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 5 heute01.01.1999 BGBl. I Nr. 96/1998 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Kardiotechnikergesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 96 aus 1998,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

01.01.1999BGBl. I Nr. 96/1998

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

KTG

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

Allgemeine Berufspflichten

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Angehörige des kardiotechnischen Dienstes haben ihren Beruf ohne Unterschied der Person gewissenhaft auszuüben. Sie haben das Wohl der Patienten unter Einhaltung der hierfür geltenden Vorschriften und nach Maßgabe der fachlichen und wissenschaftlichen Erkenntnisse und Erfahrungen zu wahren. Jede eigenmächtige Heilbehandlung ist zu unterlassen.
  2. Absatz 2,Sie haben sich über die neuesten Entwicklungen und Erkenntnisse der Kardiotechnik sowie der medizinischen und anderer berufsrelevanter Wissenschaften regelmäßig fortzubilden.

Zuletzt aktualisiert am

05.04.2016

Gesetzesnummer

10011129

Dokumentnummer

NOR12142413

alte Dokumentnummer

N8199852673L