Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Kapitalverkehrsteuergesetz
Kundmachungsorgan
dRGBl. I S 1058/1934 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018dRGBl. römisch eins S 1058 aus 1934, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 12Paragraph 12
Index
32/06 Verkehrsteuern
Text
§ 12Paragraph 12
Schuldverschreibungen
(1)Absatz eins,Als Schuldverschreibungen gelten Wertpapiere, in denen verzinsliche Forderungsrechte verbrieft sind, wenn die Wertpapiere
auf den Inhaber lauten oder
durch Indossament übertragen werden können oder
in Teilabschnitten ausgefertigt sind oder
mit Zinsscheinen (Rentenscheinen) versehen sind.
(2)Absatz 2,Den Schuldverschreibungen stehen Rentenverschreibungen und Zwischenscheine über Einzahlungen auf die Wertpapiere und solche Schuldbucheintragungen gleich, bei denen der Gläubiger verlangen kann, daß ihm an Stelle seiner Schuldbuchforderung eine Schuldverschreibung erteilt wird.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 99/1945
Zuletzt aktualisiert am
30.10.2018
Dokumentnummer
NOR12041853
alte Dokumentnummer
N3193414499S