Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Kapitalverkehrsteuergesetz
Kundmachungsorgan
dRGBl. I S 1058/1934 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 79/2000dRGBl. römisch eins S 1058 aus 1934, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 79 aus 2000,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 20Paragraph 20
Index
32/06 Verkehrsteuern
Beachte
Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 38 Abs. 3a idF BGBl. I Nr.Zum Ende des Bezugszeitraums vergleiche Paragraph 38, Absatz 3 a, in der Fassung Bundesgesetzblatt römisch eins Nr.
106/1999 und § 2, BGBl. II Nr. 79/2000 idF BGBl. II Nr. 324/2000.106 aus 1999, und Paragraph 2,, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 79 aus 2000, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 324 aus 2000,.
Text
§ 20Paragraph 20
Ausnahmen von der Besteuerung
Von der Besteuerung ausgenommen sind:
Geschäfte, die die Zuteilung von Wertpapieren an den ersten Erwerber zum Gegenstand haben,
die Annahme von Schuldverschreibungen des Reichs, eines Landes, einer Gemeinde, eines Gemeindeverbandes oder eines Zweckverbandes, wenn die Schuldverschreibungen zur Entrichtung öffentlicher Abgaben an Zahlungs Statt hingegeben werden,
Anschaffungsgeschäfte über Schatzanweisungen des Reichs, eines Landes oder der Deutschen Reichsbahn-Gesellschaft, wenn die Schatzanweisungen spätestens binnen drei Jahren seit dem Tag des Geschäftsabschlusses fällig werden.
Schlagworte
Steuerbefreiung
Dokumentnummer
NOR12041861
alte Dokumentnummer
N3193414507S