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§ 21 KVG

Fassungen
04.08.1945 bis 30.09.2000 — dRGBl. I S 1058/1934 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 2104.08.194530.09.2000 dRGBl. I S 1058/1934 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 79/2000

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kapitalverkehrsteuergesetz

Kundmachungsorgan

dRGBl. römisch eins S 1058 aus 1934, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 79 aus 2000,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 21

Inkrafttretensdatum

04.08.1945dRGBl. I S 1058/1934

Außerkrafttretensdatum

30.09.2000aufgehoben durch BGBl. II Nr. 79/2000

Abkürzung

KVG

Index

32/06 Verkehrsteuern

Beachte

Zum Ende des Bezugszeitraums vergleiche Paragraph 38, Absatz 3 a, in der Fassung Bundesgesetzblatt römisch eins Nr.

106 aus 1999, und Paragraph 2,, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 79 aus 2000, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 324 aus 2000,.

Text

Paragraph 21

Steuermaßstab

Die Steuer wird berechnet:

  1. Ziffer eins
    regelmäßig
    von dem vereinbarten Preis. Kosten, die durch den Abschluß des Geschäftes entstehen, und Stückzinsen, soweit sie bei Geschäften über Schuldverschreibungen besonders berechnet werden, sind dem Preis nicht hinzuzurechnen. Bei Stellgeschäften wird das Stellgeld dem Kaufpreis hinzugerechnet;
  2. Ziffer 2
    wenn ein Preis nicht vereinbart ist:
    von dem mittleren Börsen- oder Marktpreis, der für das Wertpapier am Tag des Geschäftabschlusses gilt;
  3. Ziffer 3
    wenn es sowohl an einer Preisvereinbarung als auch an einem Börsen- oder Marktpreis fehlt:
    nach dem Wert des Wertpapiers;
  4. Ziffer 4
    wenn einem Vertragsteil ein Wahlrecht oder die Befugnis, innerhalb gewisser Grenzen den Umfang der Leistung zu bestimmen, zugestanden worden ist:
    nach dem höchstmöglichen Wert des Gegenstands.

Schlagworte

Bemessungsgrundlage, Börsenpreis

Gesetzesnummer

10003785

Dokumentnummer

NOR12041862

alte Dokumentnummer

N3193414508S