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§ 28 KVG

Fassungen
02.12.1945 bis 30.09.2000
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 2802.12.194530.09.2000 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 79/2000

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kapitalverkehrsteuergesetz

Kundmachungsorgan

dRGBl. römisch eins S 1058 aus 1934, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 79 aus 2000,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 28

Inkrafttretensdatum

02.12.1945

Außerkrafttretensdatum

30.09.2000aufgehoben durch BGBl. II Nr. 79/2000

Abkürzung

KVG

Index

32/06 Verkehrsteuern

Beachte

Zum Ende des Bezugszeitraums vergleiche Paragraph 38, Absatz 3 a, in der Fassung Bundesgesetzblatt römisch eins Nr.

106 aus 1999, und Paragraph 2,, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 79 aus 2000, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 324 aus 2000,.

Text

Paragraph 28

Prolongations-(Verlängerungs-)Geschäfte

  1. Absatz eins,Als Anschaffungsgeschäft gilt eine Vereinbarung, durch die die Erfüllung eines Geschäfts unter veränderten Vertragsbestimmungen auf einen späteren Zeitpunkt hinausgeschoben wird.
  2. Absatz 2,Werden in unmittelbarer Verbindung mit einem Kaufgeschäft Wertpapiere des gleichen Nennbetrags oder der gleichen Menge zurückgekauft (Kostgeschäfte, Report-, Deportgeschäfte), so gelten der Kauf und der Rückkauf als Anschaffungsgeschäfte. Der Besteuerung unterliegt jedoch nur das Anschaffungsgeschäft, dessen Gegenstand den höheren Wert hat.
  3. Absatz 3,Werden Kostgeschäfte über Dividendenwerte, die zum Börsenterminhandel an einer inländischen Börse zugelassen sind, nach den vom Börsenvorstand festgesetzten Bedingungen abgeschlossen, so ermäßigt sich die Steuer für Händlergeschäfte und Kundengeschäfte auf die Hälfte der Steuer für Händlergeschäfte. Die Steuer beträgt mindestens 10 Groschen. Höhere Beträge sind auf 10 Groschen nach oben abzurunden.

Schlagworte

Prolongationsgeschäft, Verlängerungsgeschäft, Reportgeschäft

Gesetzesnummer

10003785

Dokumentnummer

NOR12041869

alte Dokumentnummer

N3193414515S