Rechtstracker.at

§ 29 KVG

Fassungen
04.08.1945 bis 30.09.2000 — dRGBl. I S 1058/1934 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 2904.08.194530.09.2000 dRGBl. I S 1058/1934 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 79/2000

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kapitalverkehrsteuergesetz

Kundmachungsorgan

dRGBl. römisch eins S 1058 aus 1934, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 79 aus 2000,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 29

Inkrafttretensdatum

04.08.1945dRGBl. I S 1058/1934

Außerkrafttretensdatum

30.09.2000aufgehoben durch BGBl. II Nr. 79/2000

Abkürzung

KVG

Index

32/06 Verkehrsteuern

Beachte

Zum Ende des Bezugszeitraums vergleiche Paragraph 38, Absatz 3 a, in der Fassung Bundesgesetzblatt römisch eins Nr.

106 aus 1999, und Paragraph 2,, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 79 aus 2000, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 324 aus 2000,.

Text

Paragraph 29

Kommissionsgeschäfte

  1. Absatz eins,Das Geschäft, das ein Kommissionär zur Ausführung des Kommissionsauftrags mit einem Dritten abschließt (Ausführungsgeschäft), ist ein Anschaffungsgeschäft. Als Anschaffungsgeschäft gilt auch das Abwicklungsgeschäft zwischen dem Kommissionär und seinem Kommittenten.
  2. Absatz 2,Schließt ein Kommissionär (Zwischenkommissionär) zur Ausführung eines Kommissionsauftrags ein Geschäft mit einem auswärtigen Kommissionär (Hauptkommissionär) ab und sind beide Kommissionäre Händler, so ermäßigt sich die Steuer für das Abwicklungsgeschäft des Zwischenkommissionärs mit seinem Kommittenten um den Steuerbetrag für das Ausführungsgeschäft. Ist das Abwicklungsgeschäft ein im Ausland abgeschlossenes Händlergeschäft, so wird die Steuer für das Ausführungsgeschäft nur zur Hälfte erhoben.
  3. Absatz 3,Die Steuerermäßigung nach Absatz 2 Satz 1 tritt auch ein:
    1. Ziffer eins
      wenn Zwischenkommissionär eine genossenschaftliche Verbandskasse ist und wenn die Verbandskasse ihren Sitz am Niederlassungsort des Hauptkommissionärs hat;
    2. Ziffer 2
      wenn Zwischenkommissionär eine öffentliche oder unter Staatsaufsicht stehende Sparkasse ist, die einer Girozentrale angeschlossen ist, und wenn die Sparkasse ihren Sitz am Niederlassungsort der Girozentrale hat, die Hauptkommissionär ist.

Anmerkung

Zum Kommissionsgeschäft siehe §§ 383 bis 406 HGB, dRGBl. S 219/1897.

Gesetzesnummer

10003785

Dokumentnummer

NOR12041870

alte Dokumentnummer

N3193414516S