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§ 30 KVG

Fassungen
02.12.1945 bis 30.09.2000
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 3002.12.194530.09.2000 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 79/2000

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kapitalverkehrsteuergesetz

Kundmachungsorgan

dRGBl. römisch eins S 1058 aus 1934, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 79 aus 2000,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 30

Inkrafttretensdatum

02.12.1945

Außerkrafttretensdatum

30.09.2000aufgehoben durch BGBl. II Nr. 79/2000

Abkürzung

KVG

Index

32/06 Verkehrsteuern

Beachte

Zum Ende des Bezugszeitraums vergleiche Paragraph 38, Absatz 3 a, in der Fassung Bundesgesetzblatt römisch eins Nr.

106 aus 1999, und Paragraph 2,, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 79 aus 2000, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 324 aus 2000,.

Text

Paragraph 30

Kompensationsgeschäfte

  1. Absatz eins,Führt ein Kommissionär an dem gleichen Tag eine Ankaufs- und eine Verkaufskommission über Wertpapiere durch Selbsteintritt aus, so ist für jedes der beiden Kommissionsgeschäfte, soweit sie sich ausgleichen, eine Zusatzsteuer in Höhe von 30 Groschen für jede angefangenen 100 Schilling zu entrichten. Dies gilt nicht, soweit der Kommissionär zur Deckung eines der beiden Aufträge ein Geschäft mit einem Dritten abgeschlossen hat.
  2. Absatz 2,Die Zusatzsteuer ermäßigt sich auf die Hälfte der für Händlergeschäfte vorgeschriebenen Steuer, wenn der Kommissionär die Aufträge zur Vermittlung des An- und Verkaufs einem Kursmakler erteilt hat. Bei Börsen, an denen keine Kursmakler bestellt sind, bestimmt die Börsenaufsichtsbehörde, wer an die Stelle des Kursmaklers tritt. Die Steuer beträgt mindestens 10 Groschen. Höhere Steuerbeträge sind auf 10 Groschen nach oben abzurunden.
  3. Absatz 3,Die Zusatzsteuer ist vom Kommissionär zu entrichten und darf dem Kommittenten nicht in Rechnung gestellt werden.

Schlagworte

Ankauf, Ankaufskommission

Gesetzesnummer

10003785

Dokumentnummer

NOR12041871

alte Dokumentnummer

N3193414517S