Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Kriegs- und Verfolgungssachschädengesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 127/1958 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 99/1959Bundesgesetzblatt Nr. 127 aus 1958, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 99 aus 1959,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 14Paragraph 14
Index
13/02 Vermögensrechtliche Kriegsfolgen
Text
§ 14.Paragraph 14,
(1)Absatz eins,In der Anmeldung (dem Ansuchen) ist der für die Begründung des Anspruches auf Entschädigung oder des Ansuchens um Härteausgleich maßgebende Sachverhalt unter Angabe der Beweismittel wahrheitsgemäß und vollständig anzuführen.
(2)Absatz 2,Die Finanzlandesdirektion kann verlangen, daß der Geschädigte, der sonst Anspruchsberechtigte oder der Härteausgleichswerber über fehlende oder beschädigte Sachen Auskünfte erteilt und Urkunden vorlegt, sowie, daß er einen Augenschein zum Zwecke der Feststellung von Schäden zuläßt.
Zuletzt aktualisiert am
14.09.2023
Dokumentnummer
NOR12005718
alte Dokumentnummer
N1195811302S