Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Kriegs- und Verfolgungssachschädengesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 127/1958 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 99/1959Bundesgesetzblatt Nr. 127 aus 1958, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 99 aus 1959,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 16Paragraph 16
Index
13/02 Vermögensrechtliche Kriegsfolgen
Text
§ 16.Paragraph 16,
(1)Absatz eins,Für Personen, die bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes das 70. Lebensjahr vollendet haben oder deren Einkünfte im Jahre 1955 den Betrag von 9000 S nicht überstiegen haben, wird als Anfangstermin für den Lauf der sechsmonatigen Frist, nach deren Ablauf die Bundesentschädigungskommission angerufen werden kann (§ 15 Abs. 2), der 31. Dezember 1959 festgesetzt.Für Personen, die bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes das 70. Lebensjahr vollendet haben oder deren Einkünfte im Jahre 1955 den Betrag von 9000 S nicht überstiegen haben, wird als Anfangstermin für den Lauf der sechsmonatigen Frist, nach deren Ablauf die Bundesentschädigungskommission angerufen werden kann (Paragraph 15, Absatz 2,), der 31. Dezember 1959 festgesetzt.
(2)Absatz 2,Die Anfangstermine für die Fristen, nach deren Ablauf von den in Abs. 1 nicht genannten Personen die Bundesentschädigungskommission angerufen werden kann (§ 15 Abs. 2), sind vom Bundesministerium für Finanzen durch Verordnung festzusetzen.Die Anfangstermine für die Fristen, nach deren Ablauf von den in Absatz eins, nicht genannten Personen die Bundesentschädigungskommission angerufen werden kann (Paragraph 15, Absatz 2,), sind vom Bundesministerium für Finanzen durch Verordnung festzusetzen.
(3)Absatz 3,Die Termine sind nach Einkommensstufen derart festzusetzen, daß zunächst die Personen mit geringeren Einkünften ihre Ansprüche geltend machen können. Dabei ist auf die im Bundesfinanzgesetz für diesen Zweck vorgesehenen Mittel und auf die in jeder Einkommensstufe zu erwartende Anzahl von Entschädigungsberechtigten Bedacht zu nehmen.
Zuletzt aktualisiert am
14.09.2023
Dokumentnummer
NOR12005720
alte Dokumentnummer
N1195811304S