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§ 16 KVSG

Fassungen
ab 05.07.1958 — BGBl. Nr. 99/1959
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 16 heute05.07.1958 BGBl. Nr. 99/1959

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Kriegs- und Verfolgungssachschädengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 127 aus 1958, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 99 aus 1959,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 16

Inkrafttretensdatum

05.07.1958BGBl. Nr. 99/1959

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

KVSG

Index

13/02 Vermögensrechtliche Kriegsfolgen

Text

Paragraph 16,

  1. Absatz eins,Für Personen, die bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes das 70. Lebensjahr vollendet haben oder deren Einkünfte im Jahre 1955 den Betrag von 9000 S nicht überstiegen haben, wird als Anfangstermin für den Lauf der sechsmonatigen Frist, nach deren Ablauf die Bundesentschädigungskommission angerufen werden kann (Paragraph 15, Absatz 2,), der 31. Dezember 1959 festgesetzt.
  2. Absatz 2,Die Anfangstermine für die Fristen, nach deren Ablauf von den in Absatz eins, nicht genannten Personen die Bundesentschädigungskommission angerufen werden kann (Paragraph 15, Absatz 2,), sind vom Bundesministerium für Finanzen durch Verordnung festzusetzen.
  3. Absatz 3,Die Termine sind nach Einkommensstufen derart festzusetzen, daß zunächst die Personen mit geringeren Einkünften ihre Ansprüche geltend machen können. Dabei ist auf die im Bundesfinanzgesetz für diesen Zweck vorgesehenen Mittel und auf die in jeder Einkommensstufe zu erwartende Anzahl von Entschädigungsberechtigten Bedacht zu nehmen.

Zuletzt aktualisiert am

14.09.2023

Gesetzesnummer

10000306

Dokumentnummer

NOR12005720

alte Dokumentnummer

N1195811304S

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1958/127/P16/NOR12005720