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§ 111a LAG

Fassungen
ab 01.01.2026 — BGBl. I Nr. 47/2025
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 111a heute01.01.2026 BGBl. I Nr. 47/2025

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Landarbeitsgesetz 2021

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 78 aus 2021, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 47 aus 2025,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 111 a

Inkrafttretensdatum

01.01.2026BGBl. I Nr. 47/2025

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

LAG

Index

60/01 Arbeitsvertragsrecht

Text

Abfertigung bei Teilpension

Paragraph 111 a,

  1. Absatz eins,Bei Inanspruchnahme einer Teilpension nach Paragraph 4 a, APG ist zum Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses bei der Berechnung einer nach dem Paragraph 111, zustehenden Abfertigung das Ausmaß der vereinbarten wöchentlichen Normalarbeitszeit der Arbeitnehmerin bzw. des Arbeitnehmers bei derselben Arbeitgeberin bzw. demselben Arbeitgeber vor der Inanspruchnahme der Teilpension zugrunde zu legen. Wird die Teilpension nach Paragraph 4 a, APG im Anschluss an eine Altersteilzeit nach Paragraph 27, AlVG, eine Wiedereingliederungsteilzeit nach Paragraph 57,, eine Bildungsteilzeit nach Paragraph 58,, eine Herabsetzung der Normalarbeitszeit nach den Paragraphen 63, 65, oder 66 in Anspruch genommen, ist für die Berechnung der Abfertigung nach Maßgabe des ersten Satzes das Ausmaß der vereinbarten wöchentlichen Normalarbeitszeit der Arbeitnehmerin bzw. des Arbeitnehmers bei derselben Arbeitgeberin bzw. demselben Arbeitgeber vor Antritt einer dieser Maßnahmen heranzuziehen.
  2. Absatz 2,Ein Anspruch auf Abfertigung besteht auch dann, wenn das laufende Arbeitsverhältnis durch die Arbeitnehmerin bzw. den Arbeitnehmer gelöst wird (ausgenommen durch vorzeitigen Austritt ohne wichtigen Grund) um im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses zu einer anderen Arbeitgeberin bzw. einem anderen Arbeitgeber eine Teilpension nach Paragraph 4 a, APG in Anspruch zu nehmen.

Im RIS seit

24.07.2025

Zuletzt aktualisiert am

24.07.2025

Gesetzesnummer

20011524

Dokumentnummer

NOR40270681