Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Landarbeitsgesetz 2021
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 78/2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2023Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 78 aus 2021, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 115 aus 2023,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 135aParagraph 135 a
Index
60/01 Arbeitsvertragsrecht
Text
§ 135a.Paragraph 135 a,
Wenn eine Person im Zusammenhang mit
Vaterschaftsurlaub, Elternkarenz, Elternteilzeit sowie Änderung der Lage der Arbeitszeit nach Abschnitt 5;
Freistellung nach § 28, wenn eine Erkrankung oder ein Unfall die unmittelbare Anwesenheit erfordern;Freistellung nach Paragraph 28,, wenn eine Erkrankung oder ein Unfall die unmittelbare Anwesenheit erfordern;
den sich aus §§ 61 Abs. 1 Z 2, 62, 63, 65 und 66 ergebenden Rechtenden sich aus Paragraphen 61, Absatz eins, Ziffer 2, 62, 63, 65, und 66 ergebenden Rechten
diskriminiert wird, kommt dieser Abschnitt 15 zur Anwendung, auch wenn der Diskriminierungsgrund Geschlecht nicht vorliegt.
Zuletzt aktualisiert am
13.10.2023
Dokumentnummer
NOR40255873