Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Landarbeitsgesetz 2021
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 78/2021Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 78 aus 2021,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 167Paragraph 167
Index
60/01 Arbeitsvertragsrecht
Text
Freizeit für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit eigener Wirtschaft
§ 167.Paragraph 167,
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern mit eigener Wirtschaft ist die zur Verrichtung von unaufschiebbaren Arbeiten notwendige Zeit in gegenseitigem Einvernehmen ohne Entlohnung freizugeben. Diese Freizeit bedeutet keine Unterbrechung des Arbeitsverhältnisses.
Zuletzt aktualisiert am
15.04.2021
Dokumentnummer
NOR40232786