Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Landarbeitsgesetz 2021
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 78/2021Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 78 aus 2021,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 174Paragraph 174
Index
60/01 Arbeitsvertragsrecht
Text
Sonstige Beschäftigungsverbote
§ 174.Paragraph 174,
(1)Absatz eins,Werdende und stillende Mütter dürfen in der Zeit von 19 Uhr bis 5 Uhr nicht beschäftigt werden.
(2)Absatz 2,Werdende und stillende Mütter dürfen an Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen nicht beschäftigt werden. Dies gilt nicht
für Arbeiten nach § 164 Abs. 1 Z 2 und für Arbeiten nach Paragraph 164, Absatz eins, Ziffer 2, und
für die Beschäftigung von Arbeitnehmerinnen, die vor der Meldung der Schwangerschaft ausschließlich an Samstagen, Sonntagen oder Feiertagen beschäftigt wurden, im bisherigen Ausmaß.
(3)Absatz 3,Werdende und stillende Mütter dürfen zu Überstundenarbeiten (§ 159) nicht herangezogen werden. Jede Beschäftigung über neun Stunden täglich und 40 Stunden wöchentlich ist unzulässig.Werdende und stillende Mütter dürfen zu Überstundenarbeiten (Paragraph 159,) nicht herangezogen werden. Jede Beschäftigung über neun Stunden täglich und 40 Stunden wöchentlich ist unzulässig.
Zuletzt aktualisiert am
15.04.2021
Dokumentnummer
NOR40232793