Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Landarbeitsgesetz 2021
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 78/2021Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 78 aus 2021,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
60/01 Arbeitsvertragsrecht
Text
Ausnahmen vom Geltungsbereich
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Auf land- und forstwirtschaftliche Angestellte sind die Abschnitte 2 bis 4, 6 bis 13, 15 und 22 sowie § 423 nicht anzuwenden. Weiters gilt Abschnitt 5 nicht für Angestellte, die unter das Väter-Karenzgesetz, BGBl. Nr. 651/1989, fallen.Auf land- und forstwirtschaftliche Angestellte sind die Abschnitte 2 bis 4, 6 bis 13, 15 und 22 sowie Paragraph 423, nicht anzuwenden. Weiters gilt Abschnitt 5 nicht für Angestellte, die unter das Väter-Karenzgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 651 aus 1989,, fallen. (2)Absatz 2,Von diesem Bundesgesetz ausgenommen sind die Arbeiterinnen, Arbeiter und Angestellten in Sägen, Harzverarbeitungsstätten, Mühlen und Molkereien, die von land- und forstwirtschaftlichen Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften betrieben werden, sofern in diesen dauernd mehr als fünf Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beschäftigt sind.
(3)Absatz 3,Von diesem Bundesgesetz ausgenommen sind unbeschadet des Abs. 4Von diesem Bundesgesetz ausgenommen sind unbeschadet des Absatz 4
die folgenden familieneigenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer:
die Ehegattin bzw. der Ehegatte,
die Kinder und Kindeskinder,
die Schwiegersöhne und Schwiegertöchter sowie
die Eltern und Großeltern,
die eingetragene Partnerin bzw. der eingetragene Partner
der Arbeitgeberin bzw. des Arbeitgebers, wenn sie mit ihr bzw. ihm in Hausgemeinschaft leben und in ihrem bzw. seinem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb hauptberuflich in einem Arbeitsverhältnis beschäftigt sind.
(4)Absatz 4,Auf Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nach Abs. 3 sind § 13 sowie die Abschnitte 19, 20, 21 und 22 anzuwenden. Abweichend davon sind die §§ 242 bis 255 auf diese Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nicht anzuwenden, wenn die Arbeitgeberin bzw. der Arbeitgeber keine sonstigen Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer beschäftigt.Auf Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nach Absatz 3, sind Paragraph 13, sowie die Abschnitte 19, 20, 21 und 22 anzuwenden. Abweichend davon sind die Paragraphen 242, bis 255 auf diese Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nicht anzuwenden, wenn die Arbeitgeberin bzw. der Arbeitgeber keine sonstigen Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer beschäftigt.
Schlagworte
Erwerbsgenossenschaft
Zuletzt aktualisiert am
15.04.2021
Dokumentnummer
NOR40232621