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§ 2 LAG

Fassungen
ab 01.07.2021 — BGBl. I Nr. 78/2021 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 2 heute01.07.2021 BGBl. I Nr. 78/2021 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Landarbeitsgesetz 2021

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 78 aus 2021,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

01.07.2021BGBl. I Nr. 78/2021

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

LAG

Index

60/01 Arbeitsvertragsrecht

Text

Ausnahmen vom Geltungsbereich

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Auf land- und forstwirtschaftliche Angestellte sind die Abschnitte 2 bis 4, 6 bis 13, 15 und 22 sowie Paragraph 423, nicht anzuwenden. Weiters gilt Abschnitt 5 nicht für Angestellte, die unter das Väter-Karenzgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 651 aus 1989,, fallen.
  2. Absatz 2,Von diesem Bundesgesetz ausgenommen sind die Arbeiterinnen, Arbeiter und Angestellten in Sägen, Harzverarbeitungsstätten, Mühlen und Molkereien, die von land- und forstwirtschaftlichen Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften betrieben werden, sofern in diesen dauernd mehr als fünf Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beschäftigt sind.
  3. Absatz 3,Von diesem Bundesgesetz ausgenommen sind unbeschadet des Absatz 4
    1. Ziffer eins
      die folgenden familieneigenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer:
      1. Litera a
        die Ehegattin bzw. der Ehegatte,
      2. Litera b
        die Kinder und Kindeskinder,
      3. Litera c
        die Schwiegersöhne und Schwiegertöchter sowie
      4. Litera d
        die Eltern und Großeltern,
    2. Ziffer 2
      die eingetragene Partnerin bzw. der eingetragene Partner
    der Arbeitgeberin bzw. des Arbeitgebers, wenn sie mit ihr bzw. ihm in Hausgemeinschaft leben und in ihrem bzw. seinem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb hauptberuflich in einem Arbeitsverhältnis beschäftigt sind.
  4. Absatz 4,Auf Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nach Absatz 3, sind Paragraph 13, sowie die Abschnitte 19, 20, 21 und 22 anzuwenden. Abweichend davon sind die Paragraphen 242, bis 255 auf diese Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nicht anzuwenden, wenn die Arbeitgeberin bzw. der Arbeitgeber keine sonstigen Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer beschäftigt.

Schlagworte

Erwerbsgenossenschaft

Im RIS seit

15.04.2021

Zuletzt aktualisiert am

15.04.2021

Gesetzesnummer

20011524

Dokumentnummer

NOR40232621