Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Landarbeitsgesetz 2021
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 78/2021Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 78 aus 2021,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 267Paragraph 267
Index
60/01 Arbeitsvertragsrecht
Text
Lehrzeit
§ 267.Paragraph 267,
(1)Absatz eins,Die ersten drei Monate der Lehrzeit gelten als Probezeit, während der das Lehrverhältnis von beiden Teilen ohne Angabe von Gründen jederzeit gelöst werden kann. Wird eine Lehrlingsstammrolle geführt, ist das Lehrverhältnis nach Ablauf der Probezeit einzutragen. Die Probezeit wird in die Lehrzeit eingerechnet.
(2)Absatz 2,Nach ordnungsgemäßer Beendigung der Lehrzeit ist dem Lehrling von der bzw. vom Lehrberechtigten ein Zeugnis auszustellen.
Zuletzt aktualisiert am
15.04.2021
Dokumentnummer
NOR40232886