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§ 271 LAG

Fassungen
ab 01.07.2021 — BGBl. I Nr. 78/2021 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 271 heute01.07.2021 BGBl. I Nr. 78/2021 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Landarbeitsgesetz 2021

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 78 aus 2021,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 271

Inkrafttretensdatum

01.07.2021BGBl. I Nr. 78/2021

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

LAG

Index

60/01 Arbeitsvertragsrecht

Text

Beendigung des Lehrverhältnisses und Wechsel der Lehrstelle

Paragraph 271,

  1. Absatz eins,Das Lehrverhältnis endet in folgenden Fällen:
    1. Ziffer eins
      durch Ablauf der Lehrzeit;
    2. Ziffer 2
      bei Tod der bzw. des Lehrberechtigten oder des Lehrlings;
    3. Ziffer 3
      bei Unmöglichkeit seitens der bzw. des Lehrberechtigten oder des Lehrlings, die eingegangenen Verpflichtungen zu erfüllen;
    4. Ziffer 4
      durch Auflösung während der Probezeit (Paragraph 267, Absatz eins,);
    5. Ziffer 5
      durch Auflösung aus wichtigen Gründen (Paragraph 272,);
    6. Ziffer 6
      durch einvernehmliche Auflösung (Paragraph 273,);
    7. Ziffer 7
      durch Kündigung (Paragraph 274,);
    8. Ziffer 8
      durch außerordentliche Auflösung (Paragraph 275,);
    9. Ziffer 9
      bei Auflösung des Lehrbetriebes;
    10. Ziffer 10
      bei Verlust des Rechtes auf Ausbildung von Lehrlingen;
    11. Ziffer 11
      mit vorzeitiger positiver Ablegung der Facharbeiterprüfung, wobei die Lehrzeit mit Ablauf der Kalenderwoche, in der die Prüfung erfolgreich abgelegt wurde, endet.
  2. Absatz 2,Die bzw. der Lehrberechtigte hat die Beendigung des Lehrverhältnisses unverzüglich der Land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle anzuzeigen. Bei Tod der bzw. des Lehrberechtigten hat der Lehrling oder dessen gesetzliche Vertreterin bzw. Vertreter die Anzeige zu erstatten. Wird eine Lehrlingsstammrolle geführt, ist die Beendigung oder der Wechsel der Lehrstelle einzutragen.

Schlagworte

Lehrlingsausbildungsstelle

Im RIS seit

15.04.2021

Zuletzt aktualisiert am

15.04.2021

Gesetzesnummer

20011524

Dokumentnummer

NOR40232890