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§ 282 LAG

Fassungen
ab 01.07.2021 — BGBl. I Nr. 78/2021 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 282 heute01.07.2021 BGBl. I Nr. 78/2021 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Landarbeitsgesetz 2021

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 78 aus 2021,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 282

Inkrafttretensdatum

01.07.2021BGBl. I Nr. 78/2021

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

LAG

Index

60/01 Arbeitsvertragsrecht

Text

Unterabschnitt 23b
Organisationsrecht

Organe der Arbeitnehmerschaft

Paragraph 282,

  1. Absatz eins,In jedem Betrieb, in dem dauernd mindestens fünf stimmberechtigte (Paragraph 291, Absatz eins,) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beschäftigt werden, sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen von der Arbeitnehmerschaft Organe zu bilden. Bei der Berechnung dieser Zahl haben die gemäß Paragraph 295, Absatz 3, Ziffer eins, vom passiven Wahlrecht zum Betriebsrat ausgeschlossenen Familienangehörigen der Betriebsinhaberin bzw. des Betriebsinhabers außer Betracht zu bleiben.
  2. Absatz 2,Ausgenommen von Absatz eins, sind bäuerliche Betriebe, sofern sie weniger als fünf ständige Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ohne Einrechnung der Arbeitskräfte nach Paragraph 2, Absatz 3, beschäftigen.
  3. Absatz 3,Als bäuerliche Betriebe im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten Betriebe, in denen die Betriebsinhaberinnen und Betriebsinhaber selbst sowie ihre im Familienverband lebenden Familienangehörigen und eingetragene Partnerinnen bzw. Partner im Betrieb mitarbeiten, mit den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern in der Regel in Hausgemeinschaft leben und bei der Führung des Betriebes eine leitende Angestellte bzw. ein leitender Angestellter nicht beschäftigt wird.
  4. Absatz 4,Erfüllt sowohl die Gruppe der Arbeiterinnen und Arbeiter als auch die Gruppe der Angestellten (Paragraph 283, Absatz 3,) die Voraussetzungen des Absatz eins,, so sind folgende Organe zu bilden:
    1. Ziffer eins
      Die Betriebshauptversammlung;
    2. Ziffer 2
      die Gruppenversammlungen der Arbeiterinnen und Arbeiter und der Angestellten;
    3. Ziffer 3
      die Wahlvorstände für die Betriebsratswahl;
    4. Ziffer 4
      die Betriebsräte der Arbeiterinnen und Arbeiter sowie der Angestellten;
    5. Ziffer 5
      der Betriebsausschuss;
    6. Ziffer 6
      die Rechnungsprüferinnen und Rechnungsprüfer.
  5. Absatz 5,Erfüllt nur eine Gruppe die Voraussetzungen des Absatz eins,, erfüllen sie beide Gruppen nur in ihrer Gesamtheit oder beschließen die Gruppenversammlungen in getrennten Abstimmungen die Bildung eines gemeinsamen Betriebsrates, so sind folgende Organe zu bilden:
    1. Ziffer eins
      Die Betriebsversammlung;
    2. Ziffer 2
      der Wahlvorstand für die Betriebsratswahl;
    3. Ziffer 3
      der Betriebsrat;
    4. Ziffer 4
      die Rechnungsprüferinnen und Rechnungsprüfer.
  6. Absatz 6,Wenn ein Unternehmen mehrere Betriebe umfasst, die eine wirtschaftliche Einheit bilden und vom Unternehmen zentral verwaltet werden, so sind folgende Organe zu bilden:
    1. Ziffer eins
      Der Wahlvorstand für die Zentralbetriebsratswahl;
    2. Ziffer 2
      der Zentralbetriebsrat;
    3. Ziffer 3
      die Betriebsräteversammlung;
    4. Ziffer 4
      die Rechnungsprüferinnen und Rechnungsprüfer.
  7. Absatz 7,In den Unternehmen im Sinne des Abschnitts 24 ist nach Maßgabe des Abschnitts 24 ein besonderes Verhandlungsgremium einzusetzen sowie ein SCE-Betriebsrat zu errichten oder ein anderes Verfahren zur Beteiligung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zu schaffen.

Im RIS seit

15.04.2021

Zuletzt aktualisiert am

15.04.2021

Gesetzesnummer

20011524

Dokumentnummer

NOR40232901