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§ 284 LAG

Fassungen
ab 01.07.2021 — BGBl. I Nr. 78/2021 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 284 heute01.07.2021 BGBl. I Nr. 78/2021 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Landarbeitsgesetz 2021

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 78 aus 2021,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 284

Inkrafttretensdatum

01.07.2021BGBl. I Nr. 78/2021

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

LAG

Index

60/01 Arbeitsvertragsrecht

Text

Aufgaben der Betriebs-, Gruppen- und Betriebshauptversammlung

Paragraph 284,

  1. Absatz eins,Der Betriebsversammlung bzw. der Gruppenversammlung obliegt:
    1. Ziffer eins
      Behandlung von Berichten des Betriebsrates und der Rechnungsprüferinnen und Rechnungsprüfer;
    2. Ziffer 2
      Wahl des Wahlvorstandes für die Betriebsratswahl;
    3. Ziffer 3
      Beschlussfassung über die Einhebung und die Höhe einer Betriebsratsumlage sowie über die Art und Weise der Auflösung des Betriebsratsfonds;
    4. Ziffer 4
      Beschlussfassung über die Enthebung des Betriebsrates;
    5. Ziffer 5
      Beschlussfassung über die Enthebung des Wahlvorstandes für die Betriebsratswahl;
    6. Ziffer 6
      Wahl der Rechnungsprüferinnen und Rechnungsprüfer;
    7. Ziffer 7
      Beschlussfassung über die Enthebung der Rechnungsprüferinnen und Rechnungsprüfer;
    8. Ziffer 8
      Beschlussfassung über eine Fortsetzung der Funktion des Betriebsrates nach Wiederaufnahme des Betriebes.
  2. Absatz 2,Der Gruppenversammlung obliegt überdies die Enthebung eines Betriebsratsmitgliedes gemäß Paragraph 309, Absatz eins, Ziffer 4, sowie die Beschlussfassung über die Errichtung eines gemeinsamen Betriebsrates gemäß Paragraph 282, Absatz 5,
  3. Absatz 3,Der Betriebshauptversammlung obliegt die Behandlung von Berichten des Betriebsausschusses.

Schlagworte

Betriebsversammlung, Gruppenversammlung

Im RIS seit

15.04.2021

Zuletzt aktualisiert am

15.04.2021

Gesetzesnummer

20011524

Dokumentnummer

NOR40232903