Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Landarbeitsgesetz 2021
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 78/2021Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 78 aus 2021,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 284Paragraph 284
Index
60/01 Arbeitsvertragsrecht
Text
Aufgaben der Betriebs-, Gruppen- und Betriebshauptversammlung
§ 284.Paragraph 284,
(1)Absatz eins,Der Betriebsversammlung bzw. der Gruppenversammlung obliegt:
Behandlung von Berichten des Betriebsrates und der Rechnungsprüferinnen und Rechnungsprüfer;
Wahl des Wahlvorstandes für die Betriebsratswahl;
Beschlussfassung über die Einhebung und die Höhe einer Betriebsratsumlage sowie über die Art und Weise der Auflösung des Betriebsratsfonds;
Beschlussfassung über die Enthebung des Betriebsrates;
Beschlussfassung über die Enthebung des Wahlvorstandes für die Betriebsratswahl;
Wahl der Rechnungsprüferinnen und Rechnungsprüfer;
Beschlussfassung über die Enthebung der Rechnungsprüferinnen und Rechnungsprüfer;
Beschlussfassung über eine Fortsetzung der Funktion des Betriebsrates nach Wiederaufnahme des Betriebes.
(2)Absatz 2,Der Gruppenversammlung obliegt überdies die Enthebung eines Betriebsratsmitgliedes gemäß § 309 Abs. 1 Z 4 sowie die Beschlussfassung über die Errichtung eines gemeinsamen Betriebsrates gemäß § 282 Abs. 5.Der Gruppenversammlung obliegt überdies die Enthebung eines Betriebsratsmitgliedes gemäß Paragraph 309, Absatz eins, Ziffer 4, sowie die Beschlussfassung über die Errichtung eines gemeinsamen Betriebsrates gemäß Paragraph 282, Absatz 5,
(3)Absatz 3,Der Betriebshauptversammlung obliegt die Behandlung von Berichten des Betriebsausschusses.
Schlagworte
Betriebsversammlung, Gruppenversammlung
Zuletzt aktualisiert am
15.04.2021
Dokumentnummer
NOR40232903