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§ 304 LAG

Fassungen
ab 01.07.2021 — BGBl. I Nr. 78/2021 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 304 heute01.07.2021 BGBl. I Nr. 78/2021 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Landarbeitsgesetz 2021

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 78 aus 2021,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 304

Inkrafttretensdatum

01.07.2021BGBl. I Nr. 78/2021

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

LAG

Index

60/01 Arbeitsvertragsrecht

Text

Vorzeitige Beendigung der Tätigkeitsdauer

Paragraph 304,

Vor Ablauf des im Paragraph 303, Absatz eins, bezeichneten Zeitraumes endet die Tätigkeitsdauer des Betriebsrates, wenn

  1. Ziffer eins
    der Betrieb dauernd eingestellt wird;
  2. Ziffer 2
    der Betriebsrat dauernd funktionsunfähig wird, insbesondere, wenn die Zahl der Mitglieder unter die Hälfte der im Paragraph 292, Absatz eins, festgesetzten Mitgliederzahl sinkt;
  3. Ziffer 3
    die Betriebs- bzw. Gruppenversammlung die Enthebung des Betriebsrates beschließt;
  4. Ziffer 4
    der Betriebsrat seinen Rücktritt beschließt;
  5. Ziffer 5
    das Gericht die Wahl für ungültig erklärt;
  6. Ziffer 6
    das Gericht die Gleichstellung der Arbeitsstätte gemäß Paragraph 277, Absatz 2, für beendet erklärt;
  7. Ziffer 7
    der Betriebsrat im Hinblick auf die durch ein erstes Urteil eines Gerichtes erster Instanz ausgesprochene Ungültigkeitserklärung der Wahl des zuvor gewählten Betriebsrates gewählt, die erhobene Anfechtungsklage schließlich aber rechtskräftig abgewiesen worden ist und die Tätigkeitsdauer des zuvor gewählten Betriebsrates noch nicht gemäß Paragraph 303, Absatz eins, beendet ist.

Schlagworte

Betriebsversammlung

Im RIS seit

15.04.2021

Zuletzt aktualisiert am

15.04.2021

Gesetzesnummer

20011524

Dokumentnummer

NOR40232923