Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Landarbeitsgesetz 2021
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 78/2021Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 78 aus 2021,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 307Paragraph 307
Index
60/01 Arbeitsvertragsrecht
Text
Zusammenschluss von Betrieben oder Betriebsteilen
§ 307.Paragraph 307,
(1)Absatz eins,Werden Betriebe oder Betriebsteile zu einem neuen Betrieb im Sinne des § 276 zusammengeschlossen, so bilden die Betriebsräte bis zur Neuwahl eines Betriebsrates, längstens aber bis zum Ablauf eines Jahres nach dem Zusammenschluss, ein Organ der Arbeitnehmerschaft (einheitlicher Betriebsrat).Werden Betriebe oder Betriebsteile zu einem neuen Betrieb im Sinne des Paragraph 276, zusammengeschlossen, so bilden die Betriebsräte bis zur Neuwahl eines Betriebsrates, längstens aber bis zum Ablauf eines Jahres nach dem Zusammenschluss, ein Organ der Arbeitnehmerschaft (einheitlicher Betriebsrat).
(2)Absatz 2,§ 306 Abs. 2 erster Satz und Abs. 3 sowie die §§ 310 und 311 gelten sinngemäß.Paragraph 306, Absatz 2, erster Satz und Absatz 3, sowie die Paragraphen 310, und 311 gelten sinngemäß.
Zuletzt aktualisiert am
15.04.2021
Dokumentnummer
NOR40232926