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§ 309 LAG

Fassungen
ab 01.07.2021 — BGBl. I Nr. 78/2021 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 309 heute01.07.2021 BGBl. I Nr. 78/2021 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Landarbeitsgesetz 2021

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 78 aus 2021,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 309

Inkrafttretensdatum

01.07.2021BGBl. I Nr. 78/2021

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

LAG

Index

60/01 Arbeitsvertragsrecht

Text

Beginn und Erlöschen der Mitgliedschaft

Paragraph 309,

  1. Absatz eins,Die Mitgliedschaft zum Betriebsrat beginnt mit Annahme der Wahl und erlischt, wenn
    1. Ziffer eins
      die Tätigkeitsdauer des Betriebsrates endet;
    2. Ziffer 2
      das Mitglied zurücktritt;
    3. Ziffer 3
      das Mitglied aus dem Betrieb ausscheidet;
    4. Ziffer 4
      die Arbeitnehmergruppe, die das Mitglied in den Betriebsrat gewählt hat, dieses wegen Verlustes der Zugehörigkeit zu dieser Gruppe binnen vier Wochen enthebt.
  2. Absatz 2,Die Mitgliedschaft zum Betriebsrat erlischt für Mitglieder, die gemäß Paragraph 295, Absatz 4, gewählt wurden, auch mit Beendigung einer Funktion oder Anstellung bei der zuständigen freiwilligen Berufsvereinigung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer.
  3. Absatz 3,Die Mitgliedschaft aller Mitglieder des Betriebsrates erlischt, wenn die Konstituierung des Betriebsrates nicht innerhalb von sechs Wochen nach Ablauf der im Paragraph 311, Absatz eins, gesetzten Frist erfolgt.
  4. Absatz 4,Die Mitgliedschaft zum Betriebsrat ist vom Gericht aufgrund einer Klage abzuerkennen, wenn das Betriebsratsmitglied die Wählbarkeit nicht oder nicht mehr besitzt. Zur Erhebung einer Klage sind der Betriebsrat, jedes Betriebsratsmitglied und die Betriebsinhaberin bzw. der Betriebsinhaber berechtigt.

Im RIS seit

15.04.2021

Zuletzt aktualisiert am

15.04.2021

Gesetzesnummer

20011524

Dokumentnummer

NOR40232928