Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Landarbeitsgesetz 2021
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 78/2021Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 78 aus 2021,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 315Paragraph 315
Index
60/01 Arbeitsvertragsrecht
Text
Autonome Geschäftsordnung
§ 315.Paragraph 315,
Der Betriebsrat kann mit Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder eine Geschäftsordnung beschließen. Die Geschäftsordnung kann insbesondere regeln:
die Errichtung, Zusammensetzung und Geschäftsführung von Ausschüssen im Sinne des § 314 Abs. 3;die Errichtung, Zusammensetzung und Geschäftsführung von Ausschüssen im Sinne des Paragraph 314, Absatz 3,;
die Zahl der Stellvertreterinnen und Stellvertreter der bzw. des Betriebsratsvorsitzenden und die Reihenfolge der Stellvertretung.
Zuletzt aktualisiert am
15.04.2021
Dokumentnummer
NOR40232934