(1)Absatz eins,Auf die Geschäftsführung des Betriebsausschusses sind, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt wird, die §§ 312 Abs. 1, 3 und 4, 313, 314 Abs. 1, 2 und 3, 315 Z 1 und 2, 316 und 317 sinngemäß anzuwenden.Auf die Geschäftsführung des Betriebsausschusses sind, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt wird, die Paragraphen 312, Absatz eins, 3, und 4, 313, 314 Absatz eins, 2, und 3, 315 Ziffer eins, und 2, 316 und 317 sinngemäß anzuwenden.