Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Landarbeitsgesetz 2021
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 78/2021Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 78 aus 2021,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 355Paragraph 355
Index
60/01 Arbeitsvertragsrecht
Text
Anfechtung von Entlassungen
§ 355.Paragraph 355,
(1)Absatz eins,Die Betriebsinhaberin bzw. der Betriebsinhaber hat den Betriebsrat von jeder Entlassung einer Arbeitnehmerin bzw. eines Arbeitnehmers unverzüglich zu verständigen und innerhalb von drei Arbeitstagen nach erfolgter Verständigung auf Verlangen des Betriebsrates mit diesem die Entlassung zu beraten.
(2)Absatz 2,Die Entlassung kann bei Gericht angefochten werden, wenn ein Anfechtungsgrund im Sinne des § 354 Abs. 3 vorliegt und die betreffende Arbeitnehmerin bzw. der betreffende Arbeitnehmer keinen Entlassungsgrund gesetzt hat. Die Entlassung kann nicht angefochten werden, wenn ein Anfechtungsgrund im Sinne des § 354 Abs. 3 Z 2 vorliegt und der Betriebsrat der Entlassung innerhalb der im Abs. 1 genannten Frist ausdrücklich zugestimmt hat. § 354 Abs. 6 bis 10 ist sinngemäß anzuwenden.Die Entlassung kann bei Gericht angefochten werden, wenn ein Anfechtungsgrund im Sinne des Paragraph 354, Absatz 3, vorliegt und die betreffende Arbeitnehmerin bzw. der betreffende Arbeitnehmer keinen Entlassungsgrund gesetzt hat. Die Entlassung kann nicht angefochten werden, wenn ein Anfechtungsgrund im Sinne des Paragraph 354, Absatz 3, Ziffer 2, vorliegt und der Betriebsrat der Entlassung innerhalb der im Absatz eins, genannten Frist ausdrücklich zugestimmt hat. Paragraph 354, Absatz 6, bis 10 ist sinngemäß anzuwenden.
Zuletzt aktualisiert am
15.04.2021
Dokumentnummer
NOR40232974