Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Landarbeitsgesetz 2021
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 78/2021Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 78 aus 2021,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 360Paragraph 360
Index
60/01 Arbeitsvertragsrecht
Text
Unterabschnitt 23k
Organzuständigkeit
Kompetenzabgrenzung
§ 360.Paragraph 360,
(1)Absatz eins,Die der Arbeitnehmerschaft zustehenden Befugnisse werden, soweit nichts anderes bestimmt ist, durch Betriebsräte ausgeübt.
(2)Absatz 2,In Betrieben, in denen ein Betriebsausschuss errichtet ist, werden vom Betriebsausschuss folgende Befugnisse ausgeübt:
Beratungsrecht (§ 337);Beratungsrecht (Paragraph 337,);
wirtschaftliche Informations- und Interventionsrechte (§ 357);wirtschaftliche Informations- und Interventionsrechte (Paragraph 357,);
Mitwirkung in wirtschaftlichen Angelegenheiten gemäß den §§ 358 und 359;Mitwirkung in wirtschaftlichen Angelegenheiten gemäß den Paragraphen 358, und 359;
Abschluss, Änderung und Aufhebung von Betriebsvereinbarungen, deren Geltungsbereich alle im Betriebsausschuss vertretenen Arbeitnehmergruppen erfasst;
soweit die Interessen aller im Betriebsausschuss vertretenen Arbeitnehmergruppen betroffen sind
Überwachung der Einhaltung der die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer betreffenden Vorschriften (§ 334);Überwachung der Einhaltung der die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer betreffenden Vorschriften (Paragraph 334,);
Recht auf Intervention (§ 335);Recht auf Intervention (Paragraph 335,);
allgemeines Informationsrecht (§ 336);allgemeines Informationsrecht (Paragraph 336,);
Mitwirkung in Angelegenheiten der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes (§ 338);Mitwirkung in Angelegenheiten der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes (Paragraph 338,);
Mitwirkung an betriebs- und unternehmenseigenen Schulungs-, Bildungs- und Wohlfahrtseinrichtungen (§§ 341 und 342);Mitwirkung an betriebs- und unternehmenseigenen Schulungs-, Bildungs- und Wohlfahrtseinrichtungen (Paragraphen 341, und 342);
Entsendung von Arbeitnehmervertreterinnen und -vertretern in das besondere Verhandlungsgremium (§§ 379 und 380), in den SCE-Betriebsrat (§ 396) und in den Aufsichts- oder Verwaltungsrat der Europäischen Genossenschaft (§ 409);Entsendung von Arbeitnehmervertreterinnen und -vertretern in das besondere Verhandlungsgremium (Paragraphen 379, und 380), in den SCE-Betriebsrat (Paragraph 396,) und in den Aufsichts- oder Verwaltungsrat der Europäischen Genossenschaft (Paragraph 409,);
Mitwirkung an den Unterrichtungs- und Anhörungsverfahren gemäß den nach den §§ 392 oder 393 abgeschlossenen Vereinbarungen.Mitwirkung an den Unterrichtungs- und Anhörungsverfahren gemäß den nach den Paragraphen 392, oder 393 abgeschlossenen Vereinbarungen.
Befugnisse in Angelegenheiten, die ausschließlich die Interessen einer im Betriebsausschuss nicht vertretenen Arbeitnehmergruppe betreffen, können vom Betriebsausschuss nicht ausgeübt werden.
(3)Absatz 3,In Betrieben, in denen ein gemeinsamer Betriebsrat (§ 282 Abs. 5) errichtet ist, werden von diesem sowohl die Befugnisse gemäß Abs. 1 als auch jene gemäß Abs. 2 ausgeübt.In Betrieben, in denen ein gemeinsamer Betriebsrat (Paragraph 282, Absatz 5,) errichtet ist, werden von diesem sowohl die Befugnisse gemäß Absatz eins, als auch jene gemäß Absatz 2, ausgeübt.
(4)Absatz 4,In Unternehmen, in denen ein Zentralbetriebsrat zu errichten ist, werden folgende Befugnisse von diesem ausgeübt:
Mitwirkung in wirtschaftlichen Angelegenheiten gemäß § 359;Mitwirkung in wirtschaftlichen Angelegenheiten gemäß Paragraph 359,;
soweit sie nicht nur die Interessen der Arbeitnehmerschaft eines Betriebes berühren
Recht auf Intervention (§ 335);Recht auf Intervention (Paragraph 335,);
allgemeines Informationsrecht (§ 336);allgemeines Informationsrecht (Paragraph 336,);
Beratungsrecht (§ 337);Beratungsrecht (Paragraph 337,);
Mitwirkung in Angelegenheiten der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes (§ 338);Mitwirkung in Angelegenheiten der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes (Paragraph 338,);
Mitwirkung an betriebs- und unternehmenseigenen Schulungs-, Bildungs- und Wohlfahrtseinrichtungen (§§ 341 und 342);Mitwirkung an betriebs- und unternehmenseigenen Schulungs-, Bildungs- und Wohlfahrtseinrichtungen (Paragraphen 341, und 342);
wirtschaftliche Informations- und Interventionsrechte (§ 357);wirtschaftliche Informations- und Interventionsrechte (Paragraph 357,);
Mitwirkung bei Betriebsänderungen (§ 358);Mitwirkung bei Betriebsänderungen (Paragraph 358,);
Wahrnehmung der Rechte gemäß § 334 Z 3 hinsichtlich geplanter und in Bau befindlicher Betriebsstätten des Unternehmens, für die noch kein Betriebsrat zuständig ist;Wahrnehmung der Rechte gemäß Paragraph 334, Ziffer 3, hinsichtlich geplanter und in Bau befindlicher Betriebsstätten des Unternehmens, für die noch kein Betriebsrat zuständig ist;
Entsendung von Arbeitnehmervertreterinnen und -vertretern in das besondere Verhandlungsgremium (§§ 379 und 380), in den SCE-Betriebsrat (§ 396) und in den Aufsichts- oder Verwaltungsrat der Europäischen Genossenschaft (§ 409);Entsendung von Arbeitnehmervertreterinnen und -vertretern in das besondere Verhandlungsgremium (Paragraphen 379, und 380), in den SCE-Betriebsrat (Paragraph 396,) und in den Aufsichts- oder Verwaltungsrat der Europäischen Genossenschaft (Paragraph 409,);
Mitwirkung an den Unterrichtungs- und Anhörungsverfahren gemäß den nach den §§ 392 oder 393 abgeschlossenen Vereinbarungen.Mitwirkung an den Unterrichtungs- und Anhörungsverfahren gemäß den nach den Paragraphen 392, oder 393 abgeschlossenen Vereinbarungen.
Schlagworte
Arbeitnehmervertreter, Informationsrecht, Schulungseinrichtung, Bildungseinrichtung, Aufsichtsrat, Unterrichtungsverfahren
Zuletzt aktualisiert am
15.04.2021
Dokumentnummer
NOR40232979