Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Landarbeitsgesetz 2021
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 78/2021Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 78 aus 2021,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 384Paragraph 384
Index
60/01 Arbeitsvertragsrecht
Text
Tätigkeitsdauer
§ 384.Paragraph 384,
(1)Absatz eins,Die Tätigkeitsdauer des besonderen Verhandlungsgremiums beginnt mit dem Tag der Konstituierung.
(2)Absatz 2,Die Tätigkeitsdauer des besonderen Verhandlungsgremiums endet,
wenn das besondere Verhandlungsgremium einen Beschluss gemäß § 389 Abs. 1 fasst;wenn das besondere Verhandlungsgremium einen Beschluss gemäß Paragraph 389, Absatz eins, fasst;
wenn das Gericht die Errichtung (§ 377 Abs. 1) für ungültig erklärt; die Klage ist spätestens einen Monat nach Konstituierung des besonderen Verhandlungsgremiums einzubringen;wenn das Gericht die Errichtung (Paragraph 377, Absatz eins,) für ungültig erklärt; die Klage ist spätestens einen Monat nach Konstituierung des besonderen Verhandlungsgremiums einzubringen;
mit dem Abschluss einer Vereinbarung gemäß den §§ 392 oder 393, sofern in der Vereinbarung nichts anderes bestimmt ist;mit dem Abschluss einer Vereinbarung gemäß den Paragraphen 392, oder 393, sofern in der Vereinbarung nichts anderes bestimmt ist;
im Fall des § 394 Abs. 1 Z 1;im Fall des Paragraph 394, Absatz eins, Ziffer eins,;
wenn innerhalb des gemäß § 388 maßgeblichen Zeitraumes keine Vereinbarung gemäß den §§ 392 oder 393 zustande gekommen ist.wenn innerhalb des gemäß Paragraph 388, maßgeblichen Zeitraumes keine Vereinbarung gemäß den Paragraphen 392, oder 393 zustande gekommen ist.
Zuletzt aktualisiert am
15.04.2021
Dokumentnummer
NOR40233003