Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Landarbeitsgesetz 2021
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 78/2021Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 78 aus 2021,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 394Paragraph 394
Index
60/01 Arbeitsvertragsrecht
Text
Unterabschnitt 24c
Beteiligung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in der Europäischen Genossenschaft kraft Gesetzes
Errichtung des SCE-Betriebsrats
§ 394.Paragraph 394,
(1)Absatz eins,
die zuständigen Organe der beteiligten juristischen Personen und das besondere Verhandlungsgremium dies vereinbaren oder
innerhalb des gemäß § 388 für die Verhandlungen bestimmten Zeitraumes keine Vereinbarung gemäß den §§ 392 oder 393 zustande gekommen ist und das besondere Verhandlungsgremium keinen Beschluss gemäß § 389 Abs. 1 gefasst hat,innerhalb des gemäß Paragraph 388, für die Verhandlungen bestimmten Zeitraumes keine Vereinbarung gemäß den Paragraphen 392, oder 393 zustande gekommen ist und das besondere Verhandlungsgremium keinen Beschluss gemäß Paragraph 389, Absatz eins, gefasst hat,
ist ein SCE-Betriebsrat nach den Bestimmungen dieses Unterabschnitts zu errichten.
(2)Absatz 2,Sofern in den Vereinbarungen gemäß den §§ 392 oder 393 nichts anderes bestimmt ist, gelten die Bestimmungen dieses Unterabschnitts nicht für diese Vereinbarungen.Sofern in den Vereinbarungen gemäß den Paragraphen 392, oder 393 nichts anderes bestimmt ist, gelten die Bestimmungen dieses Unterabschnitts nicht für diese Vereinbarungen.
Zuletzt aktualisiert am
15.04.2021
Dokumentnummer
NOR40233013