Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Landarbeitsgesetz 2021
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 78/2021Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 78 aus 2021,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 399Paragraph 399
Index
60/01 Arbeitsvertragsrecht
Text
Tätigkeitsdauer, Dauer der Mitgliedschaft
§ 399.Paragraph 399,
(1)Absatz eins,Die Tätigkeitsdauer des SCE-Betriebsrates beträgt fünf Jahre. Sie beginnt mit dem Tag der Konstituierung oder mit Ablauf der Tätigkeitsdauer des früheren SCE-Betriebsrates, wenn die Konstituierung vor diesem Zeitpunkt erfolgte.
(2)Absatz 2,Vor Ablauf des im Abs. 1 bezeichneten Zeitraumes endet die Tätigkeitsdauer des SCE-Betriebsrates, wennVor Ablauf des im Absatz eins, bezeichneten Zeitraumes endet die Tätigkeitsdauer des SCE-Betriebsrates, wenn
die Löschung der Europäischen Genossenschaft ins Firmenbuch eingetragen wird;
der SCE-Betriebsrat durch Mehrheitsbeschluss seinen Rücktritt beschließt;
das Gericht die Errichtung des SCE-Betriebsrates (§ 394 Abs. 1) für ungültig erklärt; die Klage ist spätestens einen Monat nach Konstituierung des SCE-Betriebsrates einzubringen;das Gericht die Errichtung des SCE-Betriebsrates (Paragraph 394, Absatz eins,) für ungültig erklärt; die Klage ist spätestens einen Monat nach Konstituierung des SCE-Betriebsrates einzubringen;
der SCE-Betriebsrat und das zuständige Organ der Europäischen Genossenschaft eine Vereinbarung nach den §§ 392 oder 393 abschließen.der SCE-Betriebsrat und das zuständige Organ der Europäischen Genossenschaft eine Vereinbarung nach den Paragraphen 392, oder 393 abschließen.
(3)Absatz 3,In den Fällen des Abs. 2 Z 2 und 3 ist unter Anwendung der §§ 395 und 396 ein neuer SCE-Betriebsrat zu bilden.In den Fällen des Absatz 2, Ziffer 2, und 3 ist unter Anwendung der Paragraphen 395, und 396 ein neuer SCE-Betriebsrat zu bilden.
(4)Absatz 4,Die Mitgliedschaft zum SCE-Betriebsrat beginnt mit der Bekanntgabe des Entsendungsbeschlusses (§ 396).Die Mitgliedschaft zum SCE-Betriebsrat beginnt mit der Bekanntgabe des Entsendungsbeschlusses (Paragraph 396,).
(5)Absatz 5,Die Mitgliedschaft zum SCE-Betriebsrat endet, wenn
die Tätigkeitsdauer des SCE-Betriebsrates endet;
das Mitglied zurücktritt;
das Organ der Arbeitnehmerschaft, das das Mitglied in den SCE-Betriebsrat entsendet hat, dieses abberuft, wobei dieses jedenfalls dann abzuberufen ist, wenn seine Mitgliedschaft zum Betriebsrat endet;
der Betrieb bzw. das Unternehmen, dem das Mitglied angehört aus der Europäischen Genossenschaft ausscheidet;
das Gericht den Entsendungsbeschluss (§ 396) für ungültig erklärt; die Klage ist spätestens einen Monat nach Konstituierung des SCE-Betriebsrates einzubringen.das Gericht den Entsendungsbeschluss (Paragraph 396,) für ungültig erklärt; die Klage ist spätestens einen Monat nach Konstituierung des SCE-Betriebsrates einzubringen.
(6)Absatz 6,In den Fällen des Abs. 5 Z 2 bis 5 ist § 385 Abs. 3 anzuwenden.In den Fällen des Absatz 5, Ziffer 2, bis 5 ist Paragraph 385, Absatz 3, anzuwenden.
Zuletzt aktualisiert am
15.04.2021
Dokumentnummer
NOR40233018