Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Landarbeitsgesetz 2021
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 78/2021Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 78 aus 2021,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 411Paragraph 411
Index
60/01 Arbeitsvertragsrecht
Text
Unterabschnitt 24d
Rechtsstellung der Arbeitnehmervertreterinnen und -vertreter
Verschwiegenheitspflicht
§ 411.Paragraph 411,
(1)Absatz eins,Auf die Mitglieder des besonderen Verhandlungsgremiums und des SCE-Betriebsrates und auf die sie unterstützenden Sachverständigen sowie auf die Arbeitnehmervertreterinnen und -vertreter, die bei einem Unterrichtungs- und Anhörungsverfahren gemäß § 393 mitwirken, ist § 362 Abs. 4 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die sich aus dieser Bestimmung ergebende Verpflichtung auch nach dem Ablauf des Mandates weiterbesteht.Auf die Mitglieder des besonderen Verhandlungsgremiums und des SCE-Betriebsrates und auf die sie unterstützenden Sachverständigen sowie auf die Arbeitnehmervertreterinnen und -vertreter, die bei einem Unterrichtungs- und Anhörungsverfahren gemäß Paragraph 393, mitwirken, ist Paragraph 362, Absatz 4, mit der Maßgabe anzuwenden, dass die sich aus dieser Bestimmung ergebende Verpflichtung auch nach dem Ablauf des Mandates weiterbesteht.
(2)Absatz 2,Die Verpflichtung gemäß Abs. 1 gilt nicht gegenüber den örtlichen Arbeitnehmervertreterinnen und -vertretern, wenn diese auf Grund einer Vereinbarung (§§ 392 oder 393) oder nach § 404 über den Inhalt der Unterrichtungen und Ergebnisse der Anhörungen zu unterrichten sind.Die Verpflichtung gemäß Absatz eins, gilt nicht gegenüber den örtlichen Arbeitnehmervertreterinnen und -vertretern, wenn diese auf Grund einer Vereinbarung (Paragraphen 392, oder 393) oder nach Paragraph 404, über den Inhalt der Unterrichtungen und Ergebnisse der Anhörungen zu unterrichten sind.
Schlagworte
Arbeitnehmervertreter, Arbeitnehmervertreterin, Unterrichtungsverfahren
Zuletzt aktualisiert am
15.04.2021
Dokumentnummer
NOR40233030