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§ 411 LAG

Fassungen
ab 01.07.2021 — BGBl. I Nr. 78/2021 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 411 heute01.07.2021 BGBl. I Nr. 78/2021 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Landarbeitsgesetz 2021

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 78 aus 2021,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 411

Inkrafttretensdatum

01.07.2021BGBl. I Nr. 78/2021

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

LAG

Index

60/01 Arbeitsvertragsrecht

Text

Unterabschnitt 24d
Rechtsstellung der Arbeitnehmervertreterinnen und -vertreter

Verschwiegenheitspflicht

Paragraph 411,

  1. Absatz eins,Auf die Mitglieder des besonderen Verhandlungsgremiums und des SCE-Betriebsrates und auf die sie unterstützenden Sachverständigen sowie auf die Arbeitnehmervertreterinnen und -vertreter, die bei einem Unterrichtungs- und Anhörungsverfahren gemäß Paragraph 393, mitwirken, ist Paragraph 362, Absatz 4, mit der Maßgabe anzuwenden, dass die sich aus dieser Bestimmung ergebende Verpflichtung auch nach dem Ablauf des Mandates weiterbesteht.
  2. Absatz 2,Die Verpflichtung gemäß Absatz eins, gilt nicht gegenüber den örtlichen Arbeitnehmervertreterinnen und -vertretern, wenn diese auf Grund einer Vereinbarung (Paragraphen 392, oder 393) oder nach Paragraph 404, über den Inhalt der Unterrichtungen und Ergebnisse der Anhörungen zu unterrichten sind.

Schlagworte

Arbeitnehmervertreter, Arbeitnehmervertreterin, Unterrichtungsverfahren

Im RIS seit

15.04.2021

Zuletzt aktualisiert am

15.04.2021

Gesetzesnummer

20011524

Dokumentnummer

NOR40233030