Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Landarbeitsgesetz 2021
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 78/2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 11/2024Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 78 aus 2021, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 11 aus 2024,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
60/01 Arbeitsvertragsrecht
Text
Abschnitt 2
Arbeitsvertrag
Abschluss des Arbeitsvertrages
§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz eins,Der Abschluss des Arbeitsvertrages ist an keine bestimmte Form gebunden.
(2)Absatz 2,Die Arbeitnehmerin bzw. der Arbeitnehmer ist berechtigt, ein Arbeitsverhältnis mit anderen Arbeitgeberinnen bzw. Arbeitgebern einzugehen. Die Arbeitnehmerin bzw. der Arbeitnehmer darf deswegen nicht benachteiligt werden.
(3)Absatz 3,Die Arbeitgeberin bzw. der Arbeitgeber kann im Einzelfall verlangen, dass die Arbeitnehmerin bzw. der Arbeitnehmer die Beschäftigung in einem weiteren Arbeitsverhältnis unterlässt, die
mit arbeitszeitrechtlichen Bestimmungen nicht vereinbar ist oder
der Verwendung im bestehenden Arbeitsverhältnis abträglich ist.
Zuletzt aktualisiert am
28.03.2024
Dokumentnummer
NOR40260842