Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Landarbeitsgesetz 2021
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 78/2021Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 78 aus 2021,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 54Paragraph 54
Index
60/01 Arbeitsvertragsrecht
Text
Austritt aus Anlass der Geburt eines Kindes
§ 54.Paragraph 54,
(1)Absatz eins,Die Mutter bzw. der Vater kann bei Inanspruchnahme einer Karenz nach § 35, § 36, § 38, § 39 oder § 53 bis spätestens sechs Wochen nach Ende der Karenz den vorzeitigen Austritt aus dem Arbeitsverhältnis erklären.Die Mutter bzw. der Vater kann bei Inanspruchnahme einer Karenz nach Paragraph 35,, Paragraph 36,, Paragraph 38,, Paragraph 39, oder Paragraph 53 bis spätestens sechs Wochen nach Ende der Karenz den vorzeitigen Austritt aus dem Arbeitsverhältnis erklären.
(2)Absatz 2,Die Mutter kann weiters
nach der Geburt eines lebenden Kindes,
nach der Annahme eines Kindes, welches das zweite Lebensjahr noch nicht vollendet hat, an Kindes Statt (§ 38 Abs. 1 Z 1) oder nach Übernahme eines solchen Kindes in unentgeltliche Pflege (§ 38 Abs. 1 Z 2),nach der Annahme eines Kindes, welches das zweite Lebensjahr noch nicht vollendet hat, an Kindes Statt (Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer eins,) oder nach Übernahme eines solchen Kindes in unentgeltliche Pflege (Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 2,),
innerhalb von drei Monaten ihren Austritt aus dem Arbeitsverhältnis erklären.
Zuletzt aktualisiert am
15.04.2021
Dokumentnummer
NOR40232673