Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Landarbeitsgesetz 2021
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 78/2021 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 7/2025Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 78 aus 2021, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 7 aus 2025,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 59Paragraph 59
Index
60/01 Arbeitsvertragsrecht
Beachte
zum Außerkrafttreten vgl. § 430 Abs. 16zum Außerkrafttreten vergleiche Paragraph 430, Absatz 16
Text
Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgeltes
§ 59.Paragraph 59,
Eine Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgeltes für die Dauer von mindestens sechs Monaten bis zu einem Jahr, für die eine Förderung aus Mitteln der Arbeitslosenversicherung oder des Arbeitsmarktservice in Anspruch genommen wird, ist zwischen Arbeitnehmerin bzw. Arbeitnehmer und Arbeitgeberin bzw. Arbeitgeber zu vereinbaren. Im Übrigen gilt § 58 Abs. 3, 4 und 6. Eine Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgeltes für die Dauer von mindestens sechs Monaten bis zu einem Jahr, für die eine Förderung aus Mitteln der Arbeitslosenversicherung oder des Arbeitsmarktservice in Anspruch genommen wird, ist zwischen Arbeitnehmerin bzw. Arbeitnehmer und Arbeitgeberin bzw. Arbeitgeber zu vereinbaren. Im Übrigen gilt Paragraph 58, Absatz 3, 4, und 6.
Zuletzt aktualisiert am
18.03.2025
Dokumentnummer
NOR40232678