Rechtstracker.at

§ 64 LAG

Fassungen
ab 28.03.2024 — BGBl. I Nr. 11/2024
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 64 heute28.03.2024 § → § BGBl. I Nr. 11/2024
§ 6401.11.202327.03.2024 § → § BGBl. I Nr. 115/2023
§ 6401.07.202131.10.2023 BGBl. I Nr. 78/2021 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Landarbeitsgesetz 2021

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 78 aus 2021, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 11 aus 2024,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 64

Inkrafttretensdatum

28.03.2024BGBl. I Nr. 11/2024

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

LAG

Index

60/01 Arbeitsvertragsrecht

Text

Kündigung

Paragraph 64,

  1. Absatz eins,Eine Kündigung, die wegen des Verlangens der Arbeitnehmerin bzw. des Arbeitnehmers nach Ausstellung eines Dienstscheins nach Paragraph 6,, einer zulässigen Mehrfachbeschäftigung nach Paragraph 5, Absatz 2, und 3, der Ablehnung einer Vereinbarung nach Paragraph 12, Absatz 3, und 4 oder wegen einer beabsichtigten oder tatsächlich in Anspruch genommenen Maßnahme nach den Paragraphen 57, 58, 60, bis 63 ausgesprochen wird, kann bei Gericht angefochten werden. Paragraph 354, Absatz 8, gilt sinngemäß. Bei Maßnahmen nach den Paragraphen 5, Absatz 2, und 3, 6, 12 Absatz 3, und 4, 61 Absatz eins, Ziffer 2, 62, und 63 hat die Arbeitgeberin bzw. der Arbeitgeber auf ein schriftliches Verlangen der Arbeitnehmerin bzw. des Arbeitnehmers eine schriftliche Begründung der Kündigung auszustellen. Die Arbeitnehmerin bzw. der Arbeitnehmer muss die schriftliche Begründung bei sonstigem Ausschluss des Rechts auf Ausstellung binnen fünf Kalendertagen ab dem Zugang der Kündigung verlangen. Die Arbeitgeberin bzw. der Arbeitgeber muss die schriftliche Begründung binnen fünf Kalendertagen ab dem Zugang des Verlangens ausstellen. Der Umstand, dass eine schriftliche Begründung nicht übermittelt wurde, ist für die Rechtswirksamkeit der Beendigung ohne Belang.
  2. Absatz 2,Lässt die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer eine entgegen Absatz eins, ausgesprochene Kündigung gegen sich gelten, hat sie bzw. er einen Ersatzanspruch im Sinne des Paragraph 110, Absatz eins, und 2. Bei der Berechnung dieses Ersatzanspruches ist das ungeschmälerte Entgelt zugrunde zu legen, das zum Beendigungszeitpunkt ohne eine Vereinbarung im Sinne der Paragraphen 57, bis 63 zugestanden wäre.

Im RIS seit

28.03.2024

Zuletzt aktualisiert am

28.03.2024

Gesetzesnummer

20011524

Dokumentnummer

NOR40260845