Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Landarbeitsgesetz 2021
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 78/2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2023Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 78 aus 2021, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 109 aus 2023,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 67Paragraph 67
Index
60/01 Arbeitsvertragsrecht
Text
Kündigungs- und Entlassungsschutz
§ 67.Paragraph 67,
(1)Absatz eins,Die Arbeitnehmerin bzw. der Arbeitnehmer kann ab Bekanntgabe einer in § 65, § 66 oder § 66a vorgesehenen Maßnahme und bis zum Ablauf von vier Wochen nach deren Ende rechtswirksam weder gekündigt noch entlassen werden. Abweichend vom ersten Satz kann eine Kündigung oder Entlassung rechtswirksam ausgesprochen werden, wenn vorher die Zustimmung des zuständigen Arbeits- und Sozialgerichts eingeholt wurde.Die Arbeitnehmerin bzw. der Arbeitnehmer kann ab Bekanntgabe einer in Paragraph 65,, Paragraph 66, oder Paragraph 66 a, vorgesehenen Maßnahme und bis zum Ablauf von vier Wochen nach deren Ende rechtswirksam weder gekündigt noch entlassen werden. Abweichend vom ersten Satz kann eine Kündigung oder Entlassung rechtswirksam ausgesprochen werden, wenn vorher die Zustimmung des zuständigen Arbeits- und Sozialgerichts eingeholt wurde.
(2)Absatz 2,Das Gericht hat über eine Kündigung unter Berücksichtigung der betrieblichen Erfordernisse und der Interessen der Arbeitnehmerin bzw. des Arbeitnehmers zu entscheiden.
Schlagworte
Kündigungsschutz, Arbeitsgericht
Zuletzt aktualisiert am
24.07.2023
Dokumentnummer
NOR40254034