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§ 94 LAG

Fassungen
ab 01.07.2021 — BGBl. I Nr. 78/2021 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 94 heute01.07.2021 BGBl. I Nr. 78/2021 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Landarbeitsgesetz 2021

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 78 aus 2021,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 94

Inkrafttretensdatum

01.07.2021BGBl. I Nr. 78/2021

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

LAG

Index

60/01 Arbeitsvertragsrecht

Text

Höhe und Fälligkeit der Abfertigung

Paragraph 94,

  1. Absatz eins,Die Höhe der Abfertigung ergibt sich aus der Abfertigungsanwartschaft zum Ende jenes Monats, zu dem ein Anspruch gemäß Absatz 2, ermittelt wurde, einschließlich einer allfälligen Garantieleistung gemäß Paragraph 24, BMSVG bei Verfügung gemäß Paragraph 95, Absatz eins, Ziffer eins, 3, und 4, Absatz 3, oder Absatz 4,
  2. Absatz 2,Die Abfertigung ist am Ende des zweitfolgenden Kalendermonats nach der Geltendmachung des Anspruchs gemäß Paragraph 93, Absatz 7, fällig und binnen fünf Bankarbeitstagen entsprechend der Verfügung der Arbeitnehmerin bzw. des Arbeitnehmers nach Paragraph 95, Absatz eins, Ziffer eins, 3, und 4 zu leisten, wobei die Frist für die Fälligkeit frühestens mit dem Ende des Tages der Beendigung des Arbeitsverhältnisses oder dem sich aus Paragraph 93, Absatz 4, oder Paragraph 95, Absatz 3, erster Satz ergebenden Zeitpunkt zu laufen beginnt. Abweichend vom ersten Satz kann die Frist für die Fälligkeit verkürzt werden, wenn die Beiträge gemäß Paragraph 27, Absatz 8, BMSVG abgeführt wurden. Nach einer Auszahlung auf Grund einer Verfügung gemäß Paragraph 95, Absatz eins, Ziffer eins, 3, und 4 oder Auszahlungen nach Paragraph 95, Absatz 4, hervorkommende, noch zu dieser Abfertigungsanwartschaft gehörige Beträge sind als Nachtragszahlung unverzüglich fällig. Änderungen der monatlichen Bemessungsgrundlage innerhalb von zwölf Monaten nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses begründen bei einer Verfügung gemäß Paragraph 95, Absatz eins, Ziffer eins, 3, oder 4 oder nach Auszahlungen nach Paragraph 95, Absatz 4, eine Rückzahlungsverpflichtung der bzw. des Anwartschaftsberechtigten, sofern Paragraph 69, ASVG nicht zur Anwendung kommt.
  3. Absatz 3,Die bzw. der Anwartschaftsberechtigte kann die BV-Kasse einmalig anweisen, die Durchführung von Verfügungen nach Paragraph 95, Absatz eins, Ziffer eins, 3, oder 4 oder Absatz 3, ein bis sechs ganze Monate nach Fälligkeit gemäß Absatz 2, erster Satz vorzunehmen. An eine solche Anweisung ist die BV-Kasse nur dann gebunden, wenn sie spätestens 14 Tage vor der Auszahlung gemäß Absatz 2, bei ihr einlangt. Im Aufschubzeitraum ist die Abfertigung im Rahmen der Veranlagungsgemeinschaft weiter zu veranlagen. Mit dem Ende des letzten vollen Monats des Aufschubzeitraumes ist eine ergänzende Ergebniszuweisung vorzunehmen.
  4. Absatz 4,Rückzahlungen der bzw. des Anwartschaftsberechtigten nach Absatz 2,, die gemäß Paragraph 69, ASVG nicht mehr an die Arbeitgeberin bzw. den Arbeitgeber zurückzuzahlen sind, sind den Veranlagungserträgen nach Paragraph 93, Absatz 9, zuzuweisen.

Im RIS seit

15.04.2021

Zuletzt aktualisiert am

15.04.2021

Gesetzesnummer

20011524

Dokumentnummer

NOR40232713