Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Liegenschaftsbewertungsgesetz A
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 150/1992Bundesgesetzblatt Nr. 150 aus 1992,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 4Artikel 4
Index
23/05 Sonstiges Exekutionsrecht
Übergangsrecht/Verfassungsbestimmung
A
Text
Artikel IVArtikel römisch vier
Schluß- und Übergangsbestimmungen
(1)Absatz eins,Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Juli 1992 in Kraft.
(2)Absatz 2,1. Dieses Bundesgesetz ist anzuwenden auf
Bewertungen, die ab dem 1. Juli 1992 angeordnet werden, auch wenn der Bewertungsstichtag vor dem 1. Juli 1992 liegt,
hinsichtlich seines Artikels II auf zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes anhängige Verlassenschaftsverfahren, wenn die Errichtung des Inventars nach dem 30. Juni 1992 angeordnet wurde,hinsichtlich seines Artikels römisch zwei auf zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes anhängige Verlassenschaftsverfahren, wenn die Errichtung des Inventars nach dem 30. Juni 1992 angeordnet wurde,
hinsichtlich seines Artikels III auf zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes anhängige Exekutionsverfahren, die Z 2, 4 und 5 jedoch nur dann, wenn die Schätzung der zu versteigernden Liegenschaft nach dem 30. Juni 1992 angeordnet wurde.hinsichtlich seines Artikels römisch drei auf zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes anhängige Exekutionsverfahren, die Ziffer 2, 4 und 5 jedoch nur dann, wenn die Schätzung der zu versteigernden Liegenschaft nach dem 30. Juni 1992 angeordnet wurde.
2.Ziffer 2 Im übrigen sind Bewertungen nach den bisher geltenden Vorschriften vorzunehmen.
(3)Absatz 3,Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes treten außer Kraft:
die Realschätzungsordnung, RGBl. Nr. 175/1897, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 561/1985,die Realschätzungsordnung, RGBl. Nr. 175 aus 1897,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 561 aus 1985,, die Verordnung über den bei der vorläufigen Feststellung des Lastenstands und bei der Meistbotsverteilung zugrunde zu legenden Steuerschätzwert der mit einer Simultanhypothek belasteten Liegenschaften, RGBl. Nr. 174/1897,die Verordnung über den bei der vorläufigen Feststellung des Lastenstands und bei der Meistbotsverteilung zugrunde zu legenden Steuerschätzwert der mit einer Simultanhypothek belasteten Liegenschaften, RGBl. Nr. 174 aus 1897,, die Verordnung betreffend die Festsetzung des Kapitalisierungszinsfußes für die Schätzung unbeweglicher Güter nach dem Ertrage, JMVBl. Nr. 41/1899.die Verordnung betreffend die Festsetzung des Kapitalisierungszinsfußes für die Schätzung unbeweglicher Güter nach dem Ertrage, JMVBl. Nr. 41 aus 1899,.
(4)Absatz 4,Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Justiz betraut. Mit der Vollziehung des § 1 Abs. 2 des Liegenschaftsbewertungsgesetzes und des § 140 Abs. 2 zweiter Satz der Exekutionsordnung sind die Bundesminister, jeder in seinem Wirkungsbereich, betraut. Mit der Vollziehung des § 166 Abs. 1 letzter Satz der Exekutionsordnung und des § 222 Abs. 4 zweiter Satz der Exekutionsordnung ist der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz betraut.Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Justiz betraut. Mit der Vollziehung des Paragraph eins, Absatz 2, des Liegenschaftsbewertungsgesetzes und des Paragraph 140, Absatz 2, zweiter Satz der Exekutionsordnung sind die Bundesminister, jeder in seinem Wirkungsbereich, betraut. Mit der Vollziehung des Paragraph 166, Absatz eins, letzter Satz der Exekutionsordnung und des Paragraph 222, Absatz 4, zweiter Satz der Exekutionsordnung ist der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz betraut.
Schlagworte
Schlußbestimmung
Zuletzt aktualisiert am
04.04.2018
Dokumentnummer
NOR12035994
alte Dokumentnummer
N2199219635J