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Art. 4 (A) LBG

Fassungen
ab 01.07.1992 — BGBl. Nr. 150/1992 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 4 (A) heute01.07.1992 BGBl. Nr. 150/1992 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Liegenschaftsbewertungsgesetz A

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 150 aus 1992,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 4

Inkrafttretensdatum

01.07.1992BGBl. Nr. 150/1992

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

LBG

Index

23/05 Sonstiges Exekutionsrecht

Übergangsrecht/Verfassungsbestimmung

A

Text

Artikel römisch vier

Schluß- und Übergangsbestimmungen

  1. Absatz eins,Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Juli 1992 in Kraft.
  2. Absatz 2,1. Dieses Bundesgesetz ist anzuwenden auf
    1. Litera a
      Bewertungen, die ab dem 1. Juli 1992 angeordnet werden, auch wenn der Bewertungsstichtag vor dem 1. Juli 1992 liegt,
    2. Litera b
      hinsichtlich seines Artikels römisch zwei auf zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes anhängige Verlassenschaftsverfahren, wenn die Errichtung des Inventars nach dem 30. Juni 1992 angeordnet wurde,
    3. Litera c
      hinsichtlich seines Artikels römisch drei auf zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes anhängige Exekutionsverfahren, die Ziffer 2, 4 und 5 jedoch nur dann, wenn die Schätzung der zu versteigernden Liegenschaft nach dem 30. Juni 1992 angeordnet wurde.

    Ziffer 2 Im übrigen sind Bewertungen nach den bisher geltenden Vorschriften vorzunehmen.

  3. Absatz 3,Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes treten außer Kraft:
    1. Ziffer eins
      die Realschätzungsordnung, RGBl. Nr. 175 aus 1897,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 561 aus 1985,,
    2. Ziffer 2
      die Verordnung über den bei der vorläufigen Feststellung des Lastenstands und bei der Meistbotsverteilung zugrunde zu legenden Steuerschätzwert der mit einer Simultanhypothek belasteten Liegenschaften, RGBl. Nr. 174 aus 1897,,
    3. Ziffer 3
      die Verordnung betreffend die Festsetzung des Kapitalisierungszinsfußes für die Schätzung unbeweglicher Güter nach dem Ertrage, JMVBl. Nr. 41 aus 1899,.
  4. Absatz 4,Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Justiz betraut. Mit der Vollziehung des Paragraph eins, Absatz 2, des Liegenschaftsbewertungsgesetzes und des Paragraph 140, Absatz 2, zweiter Satz der Exekutionsordnung sind die Bundesminister, jeder in seinem Wirkungsbereich, betraut. Mit der Vollziehung des Paragraph 166, Absatz eins, letzter Satz der Exekutionsordnung und des Paragraph 222, Absatz 4, zweiter Satz der Exekutionsordnung ist der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz betraut.

Schlagworte

Schlußbestimmung

Zuletzt aktualisiert am

04.04.2018

Gesetzesnummer

10003036

Dokumentnummer

NOR12035994

alte Dokumentnummer

N2199219635J