Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz ÜR
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 372/1989Bundesgesetzblatt Nr. 372 aus 1989,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 9Artikel 9
Übergangsrecht/Verfassungsbestimmung
ÜR
Text
Artikel IXArtikel römisch neun
(Anm.: aus BGBl. Nr. 372/1989, zu Anlage 1, BGBl. Nr. 302/1984)Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Nr. 372 aus 1989,, zu Anlage 1, Bundesgesetzblatt Nr. 302 aus 1984,)
(1)Absatz eins,Lehrern an Volksschulen des Entlohnungsschemas II L der Entlohnungsgruppe l 2a 1, die die Ernennungserfordernisse für die Verwendungsgruppe L 2a 2 gemäß Anlage Artikel II Abschnitt 2 Z 3 LDG 1984 oder gemäß Anlage 1 Z 24.7 Abs. 1 BDG 1979 erfüllen, gebührt eine Ergänzungszulage im Ausmaß des Unterschiedsbetrages zwischen ihrer Jahresentlohnung und der Jahresentlohnung in der Entlohnungsgruppe l 2a 2.Lehrern an Volksschulen des Entlohnungsschemas römisch zwei L der Entlohnungsgruppe l 2a 1, die die Ernennungserfordernisse für die Verwendungsgruppe L 2a 2 gemäß Anlage Artikel römisch zwei Abschnitt 2 Ziffer 3, LDG 1984 oder gemäß Anlage 1 Ziffer 24 Punkt 7, Absatz eins, BDG 1979 erfüllen, gebührt eine Ergänzungszulage im Ausmaß des Unterschiedsbetrages zwischen ihrer Jahresentlohnung und der Jahresentlohnung in der Entlohnungsgruppe l 2a 2.
(2)Absatz 2,Religionslehrern an Volksschulen des Entlohnungsschemas II L der Entlohnungsgruppe l 2a 1, die die Ernennungserfordernisse für die Verwendungsgruppe L 2a 2 gemäß Anlage Artikel II Abschnitt 2 Z 4 LDG 1984 oder gemäß Anlage 1 Z 24.8 Abs. 1 BDG 1979 erfüllen, gebührt eine Ergänzungszulage im Ausmaß des Unterschiedsbetrages zwischen ihrer Jahresentlohnung und der Jahresentlohnung in der Entlohnungsgruppe l 2a 2.Religionslehrern an Volksschulen des Entlohnungsschemas römisch zwei L der Entlohnungsgruppe l 2a 1, die die Ernennungserfordernisse für die Verwendungsgruppe L 2a 2 gemäß Anlage Artikel römisch zwei Abschnitt 2 Ziffer 4, LDG 1984 oder gemäß Anlage 1 Ziffer 24 Punkt 8, Absatz eins, BDG 1979 erfüllen, gebührt eine Ergänzungszulage im Ausmaß des Unterschiedsbetrages zwischen ihrer Jahresentlohnung und der Jahresentlohnung in der Entlohnungsgruppe l 2a 2.
Zuletzt aktualisiert am
25.01.2016
Dokumentnummer
NOR12161516
Alte Dokumentnummer
N6198912367H